Men­gen­ab­wei­chun­gen bei Detail-Pauschalvertrag!

OLG Mün­chen, Beschluss vom 08.07.2019, Az: 27 U 3203/18 Bau

Es wird ein sog. Detail-Pau­schal­ver­trag geschlos­sen. Nach dem vom AG erstell­ten LV hat der AN 188 t Bau­stahl zu ver­bau­en. Der AN baut aber nur ca. 170 t Bau­stahl ein, was sta­tisch aber aus­rei­chend ist. Der AG nimmt wegen die­ser Min­der­men­gen einen Abzug von der Werk­lohn­for­de­rung vor. Der AN klagt den Abzugs­be­trag ein.

Mit Erfolg!

Es gilt § 2 Abs. 7 VOB/B. Abwei­chun­gen, die zu einem Aus­gleich füh­ren kön­nen, kom­men nur in Betracht, wenn die aus­ge­führ­te Leis­tung von der ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Leis­tung so erheb­lich abweicht, dass ein Fest­hal­ten an der Pau­schalsum­me nicht zumut­bar ist. Es müss­te ein objek­tiv fest­stell­ba­res Miss­ver­hält­nis zwi­schen Leis­tung und Gegen­leis­tung bestehen, was für den AG uner­träg­lich ist und nicht vor­her­seh­bar war. Die­se Stö­rung der Geschäfts­grund­la­ge wird ange­nom­men, wenn ein Abwei­chen von der Gesamt­auf­trags­sum­me im Bereich von über 20% vor­liegt. Die­se Gren­ze ist hier bei wei­tem nicht erreicht.

Hin­weis:

§ 2 Abs. 7 VOB/B fin­det bei Mehr­men­gen zuguns­ten des AN und bei Min­der­men­gen zuguns­ten des AG Anwendung.

Der BGH hat aller­dings ent­schie­den, dass die 20%-Grenze nicht gilt, wenn es ohne Ein­grif­fe des AG zu einer deut­li­chen Men­gen­stei­ge­rung kommt und sich die unzu­tref­fen­den Men­gen­an­ga­ben des AG im LV der­art auf die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung aus­wir­ken, dass das finan­zi­el­le Gesamt­ergeb­nis des Ver­tra­ges nicht nur den Gewinn des AN auf­zehrt, son­dern sogar zu Ver­lus­ten führt. In einem sol­chen Fall ist das Fest­hal­ten an der Preis­ver­ein­ba­rung für den AN in der Regel unzu­mut­bar und zwar unab­hän­gig von der 20%-Grenze.