Kein Endtermin vereinbart: Wann muss das Bauvorhaben fertiggestellt sein?
Anmerkung zu: Urteil OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2016, Az: 22 U 54/16
Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit der Errichtung eines Einfamilienhauses. Der AN stellt den Bauvertrag. Darin enthalten sind bezüglich des Fertigstellungstermins Formulierungen mit „oder“ bzw. „und/oder“. Das Einfamilienhaus wird verspätet fertiggestellt. Der AG verlangt Schadenersatz.
Ohne Erfolg!
Der AG konnte nicht darlegen, dass der AN mit der Fertigstellung seiner Leistungen in Verzug war. Es war kein Fertigstellungstermin wirksam vereinbart. Die vom AN vorformulierten Klauseln waren nicht hinreichend klar und verständlich und deshalb unwirksam.
Ist ein Fertigstellungstermin nicht wirksam vereinbart – wie vorliegend – ist § 271 BGB anwendbar. Nach § 271 BGB ist im Sinne der Fälligkeit der Leistung darauf abzustellen, in welcher Zeit nach dem vom Bauvertrag vorausgesetzten Bauablauf die Fertigstellung möglich war.
Darüber hinaus muss sich – wenn dieser Zeitraum verstrichen ist – der AN in Verzug mit der Leistung befinden. Der AG hätte den AN daher insbesondere durch eine Mahnung nach Ablauf der für die Errichtung eines Einfamilienhauses notwendigen Bauzeit in Verzug setzen müssen. Eine solche Mahnung hatte der AG nicht ausgesprochen. Es lag kein Verzug seitens des AN vor.
Hinweis:
Die Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes im Sinne des § 271 BGB kann in der Praxis nur im Einzelfall entschieden werden. Meist erfolgt dies auf Grundlage eines baubetrieblichen Sachverständigengutachtens. Ist der so ermittelte angemessene Herstellungszeitraum überschritten, muss noch zusätzlich eine Mahnung ausgesprochen werden.