Leichsenring & Kollegen | Bauanwälte | Nürnberg & Zwickau
  • Kanzlei
    • Eine Kanzlei – zwei Standorte:
    • Nürnberg
    • Zwickau
  • Anwälte
    • Tord H. Leichsenring
    • Ines Krause
    • Tilman Leichsenring
  • Tätigkeitsbereiche
  • Mandanten
    • Bauherren / Auftraggeber / Erwerber vom Bauträger
    • Bauunternehmen / Generalunternehmer
    • Bauträger
    • Planer
  • Aktuelles
  • Kontakt
    • Standort Nürnberg
    • Standort Zwickau
    • Online
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Bauverzug

Kein Endtermin vereinbart: Wann muss das Bauvorhaben fertiggestellt sein?

Anmerkung zu: Urteil OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2016, Az: 22 U 54/16

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit der Errichtung eines Einfamilienhauses. Der AN stellt den Bauvertrag. Darin enthalten sind bezüglich des Fertigstellungstermins Formulierungen mit „oder“  bzw. „und/oder“. Das Einfamilienhaus wird verspätet fertiggestellt. Der AG verlangt Schadenersatz.

Ohne Erfolg!

Der AG konnte nicht darlegen, dass der AN mit der Fertigstellung seiner Leistungen in Verzug war. Es war kein Fertigstellungstermin wirksam vereinbart. Die vom AN vorformulierten Klauseln waren nicht hinreichend klar und verständlich und deshalb unwirksam.

Ist ein Fertigstellungstermin nicht wirksam vereinbart – wie vorliegend – ist § 271 BGB anwendbar. Nach § 271 BGB ist im Sinne der Fälligkeit der Leistung darauf abzustellen, in welcher Zeit nach dem vom Bauvertrag vorausgesetzten Bauablauf die Fertigstellung möglich war.

Darüber hinaus muss sich – wenn dieser Zeitraum verstrichen ist – der AN in Verzug mit der Leistung befinden. Der AG hätte den AN daher insbesondere durch eine Mahnung nach Ablauf der für die Errichtung eines Einfamilienhauses notwendigen Bauzeit in Verzug setzen müssen. Eine solche Mahnung hatte der AG nicht ausgesprochen. Es lag kein Verzug seitens des AN vor.

Hinweis:

Die Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes im Sinne des § 271 BGB kann in der Praxis nur im Einzelfall entschieden werden. Meist erfolgt dies auf Grundlage eines baubetrieblichen Sachverständigengutachtens. Ist der so ermittelte angemessene Herstellungszeitraum überschritten, muss noch zusätzlich eine Mahnung ausgesprochen werden.

https://baurecht-leichsenring.de/wp-content/uploads/2019/11/logo-leichsenring-260x300.png 0 0 Tord Leichsenring https://baurecht-leichsenring.de/wp-content/uploads/2019/11/logo-leichsenring-260x300.png Tord Leichsenring2016-07-27 00:00:002022-08-21 12:48:45Kein Endtermin vereinbart: Wann muss das Bauvorhaben fertiggestellt sein?
Hier finden Sie weiter­führende Informationen zu interessanten aktuellen Entscheidungen rund um das Thema Baurecht.
→ mehr

Neueste Beiträge

  • Abnahme und Zustandsfeststellung im BGB-Bauvertrag
  • Wie ist abzurechnen, wenn kein Aufmaß möglich ist?
  • Zu kurze Nachbesserungsfrist muss gerügt werden!
  • Beschaffenheitsvereinbarung „nach unten“ – Umfassende Aufklärung erforderlich!
  • Erwerber können den Bauträger auf Fertigstellung verklagen!
  • Mangelbeseitigung unverhältnismäßig?
  • Wer muss Überzahlung bei gekündigtem Vertrag beweisen?
  • Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung steht auch dem Architekten zu!
  • Abrechnung von Stundenlohnarbeiten!
  • Leistungserbringung ohne Plan!

Mehr im Archiv:

  • 2025
  • 2024
  • 2023
  • 2022
  • 2021
  • 2020
  • 2019
  • 2018
  • 2017
  • 2016
  • 2015
  • 2014
  • 2013
  • 2012
  • 2011
0911 98 10 30 8600
0375 56 57 30 250
    • Impressum
    • Datenschutz
    Link to: Erste prüfbare Schlussrechnung bestimmt den Fälligkeitszeitpunkt! Link to: Erste prüfbare Schlussrechnung bestimmt den Fälligkeitszeitpunkt! Erste prüfbare Schlussrechnung bestimmt den Fälligkeitszeitpunkt! Link to: Verlängerung der Verjährungsfrist auf über 10 Jahre möglich! Link to: Verlängerung der Verjährungsfrist auf über 10 Jahre möglich! Verlängerung der Verjährungsfrist auf über 10 Jahre möglich!
    Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen