Kein End­ter­min ver­ein­bart: Wann muss das Bau­vor­ha­ben fer­tig­ge­stellt sein?

Anmer­kung zu: Urteil OLG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 27.07.2016, Az: 22 U 54/16

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit der Errich­tung eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses. Der AN stellt den Bau­ver­trag. Dar­in ent­hal­ten sind bezüg­lich des Fer­tig­stel­lungs­ter­mins For­mu­lie­run­gen mit „oder“  bzw. „und/oder“. Das Ein­fa­mi­li­en­haus wird ver­spä­tet fer­tig­ge­stellt. Der AG ver­langt Schadenersatz.

Ohne Erfolg!

Der AG konn­te nicht dar­le­gen, dass der AN mit der Fer­tig­stel­lung sei­ner Leis­tun­gen in Ver­zug war. Es war kein Fer­tig­stel­lungs­ter­min wirk­sam ver­ein­bart. Die vom AN vor­for­mu­lier­ten Klau­seln waren nicht hin­rei­chend klar und ver­ständ­lich und des­halb unwirksam.

Ist ein Fer­tig­stel­lungs­ter­min nicht wirk­sam ver­ein­bart – wie vor­lie­gend – ist § 271 BGB anwend­bar. Nach § 271 BGB ist im Sin­ne der Fäl­lig­keit der Leis­tung dar­auf abzu­stel­len, in wel­cher Zeit nach dem vom Bau­ver­trag vor­aus­ge­setz­ten Bau­ab­lauf die Fer­tig­stel­lung mög­lich war.

Dar­über hin­aus muss sich – wenn die­ser Zeit­raum ver­stri­chen ist – der AN in Ver­zug mit der Leis­tung befin­den. Der AG hät­te den AN daher ins­be­son­de­re durch eine Mah­nung nach Ablauf der für die Errich­tung eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses not­wen­di­gen Bau­zeit in Ver­zug set­zen müs­sen. Eine sol­che Mah­nung hat­te der AG nicht aus­ge­spro­chen. Es lag kein Ver­zug sei­tens des AN vor.

Hin­weis:

Die Bestim­mung des maß­geb­li­chen Zeit­rau­mes im Sin­ne des § 271 BGB kann in der Pra­xis nur im Ein­zel­fall ent­schie­den wer­den. Meist erfolgt dies auf Grund­la­ge eines bau­be­trieb­li­chen Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens. Ist der so ermit­tel­te ange­mes­se­ne Her­stel­lungs­zeit­raum über­schrit­ten, muss noch zusätz­lich eine Mah­nung aus­ge­spro­chen werden.