Est­rich­un­ter­kon­struk­ti­on ist beson­ders überwachungsbedürftig!

Anmer­kung zu: OLG Bam­berg, Urteil vom 16.05.2017 – 5 U 69/16

Der Archi­tekt über­nimmt die Objekt­pla­nung Leis­tungs­pha­sen 1 bis 9 für einen Kli­ni­ker­wei­te­rungs­bau und schreibt einen Fuß­bo­den­auf­bau in den Pati­en­ten­zim­mern mit­tels Guss­asphalt auf Per­li­te­schüt­tung aus. Nach Inbe­trieb­nah­me zei­gen sich in allen Pati­en­ten­zim­mern Ver­tie­fun­gen im Auf­stands­be­reich der Pati­en­ten­bet­ten. Der AG ver­klagt den Archi­tek­ten und den Bau­un­ter­neh­mer auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten.

Mit Erfolg!

Das OLG bestä­tigt Pla­nungs- und Aus­schrei­bungs­feh­ler des Archi­tek­ten, da die­ser kei­ne genau­en Berech­nun­gen und Vor­ga­ben zur Unter­kon­struk­ti­on des Guss­asphalt­bo­den­be­la­ges ange­stellt hat. Für die Ein­zel­las­ten der Pati­en­ten­bet­ten und deren Auf­stands­flä­chen hät­ten wegen der beson­de­ren Nut­zungs­si­tua­ti­on als Kran­ken­haus zwin­gend kon­kre­te Berech­nun­gen ange­stellt wer­den müs­sen, um ein Zusam­men­drü­cken des Unter­baus zu ver­hin­dern. Der Bau­un­ter­neh­mer haf­tet auch und zwar wegen feh­len­der Beden­ken­an­mel­dung gegen die feh­ler­haf­te Aus­schrei­bung des Archi­tek­ten. Fer­ner liegt ein Bau­über­wa­chungs­feh­ler vor: Bei der Erstel­lung der Unter­kon­struk­ti­on und des Est­richs für eine Kli­nik, die erheb­li­chen Belas­tun­gen aus­ge­setzt sind, han­delt es sich um einen evi­dent kri­ti­schen Bau­ab­schnitt, der beson­ders über­wa­chungs­be­dürf­tig ist. Der AG muss sich Pla­nungs- und Aus­schrei­bungs­feh­ler des Archi­tek­ten als Erfül­lungs­ge­hil­fe zurech­nen las­sen. Daher haf­tet der Bau­un­ter­neh­mer gemein­sam mit dem Archi­tek­ten wegen feh­len­der Beden­ken­an­mel­dung zu 30 %. Der Archi­tekt haf­tet als Pla­ner für die rest­li­chen 70 % allein. 

Hin­weis:

Die Ent­schei­dung bestä­tigt wie­der­um die weit über­wie­gen­de Ver­ant­wort­lich­keit des Pla­ners im Ver­hält­nis zur Bau­fir­ma bei man­gel­haf­ter Pla­nung und Aus­schrei­bung. Wich­tig ist auch, dass das OLG die Aus­füh­rung des Fuß­bo­den­auf­baus einer Kli­nik als beson­ders über­wa­chungs­be­dürf­ti­ges Gewerk ein­stuft. Eben­falls beson­ders über­wa­chungs­be­dürf­tig sind nach der Rechtsprechung.