Unver­hält­nis­mä­ßig­keit der Leis­tung vor Abnahme?

OLG Koblenz, Urteil vom 31.05.2019, Az: 6 U 1075/18

Ein Dach­de­cker (AN) deckt das Dach eines Senio­ren­zen­trums. Der Auf­trag umfasst auch die Her­stel­lung eines Unter­da­ches. Der AN ver­sieht das Dach mit einem regen­si­che­ren Unter­dach der Klas­se 3 und schließt die Arbei­ten im Novem­ber 2012 ab. Zu die­sem Zeit­punkt ent­spricht das Unter­dach dem Regel­werk des Zen­tral­ver­bands des Deut­schen Dach­de­cker­hand­werks. Im Dezem­ber 2012 wird das Regel­werk ver­schärft. Danach hät­te der AN ein was­ser­dich­tes Unter­dach der Klas­se 1 aus­füh­ren müs­sen. Daher ver­wei­gert der AG die Abnah­me und macht gel­tend, die Dach­ein­de­ckung sei nicht abnah­me­r­eif, da das Unter­dach ledig­lich regen­si­cher, nicht aber was­ser­dicht ist. Der AN klagt sei­nen Rest­werk­lohn ein und macht gel­tend, dass die nach­träg­li­che Kor­rek­tur des Unter­da­ches wegen unver­hält­nis­mä­ßig hoher Kos­ten nicht zumut­bar sei. Bei einer Bau­sum­me von ca. 280.000,00 € ver­ur­sa­che die nach­träg­li­che Her­stel­lung eines was­ser­dich­ten Unter­da­ches Kos­ten in Höhe von ca. 160.000,00 €.

Ohne Erfolg!

Eine Werk­leis­tung muss zum Abnah­me­zeit­punkt den all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik ent­spre­chen. Als das Regel­werk ver­schärft wur­de, war die Werk­leis­tung noch nicht abge­nom­men. Vor Abnah­me gilt für die Beur­tei­lung der Fra­ge, ob dem AN wegen eines unver­hält­nis­mä­ßig hohen Auf­wands ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht zusteht, § 275 Abs. 2 BGB. Die Anfor­de­run­gen die­ser Bestim­mun­gen sind wesent­lich schär­fer als die des § 635 BGB. Die Gren­ze gro­ber Unver­hält­nis­mä­ßig­keit ist erst dann erreicht, wenn offen­sicht­lich kein ver­nünf­ti­ger Mensch dar­an den­ken wür­de, unter den gege­be­nen Umstän­den eine Man­gel­be­sei­ti­gung durch­zu­füh­ren. Die­se Schwel­le ist hier nicht erreicht.

Hin­weis:

Die Ent­schei­dung ent­spricht den stren­gen Maß­stä­ben der Recht­spre­chung zur Unver­hält­nis­mä­ßig­keit. Sobald ein objek­tiv berech­tig­tes Inter­es­se des AG an einer ord­nungs­ge­mä­ßen Ver­trags­aus­füh­rung besteht – was prak­tisch immer der Fall ist, wenn die Funk­ti­ons­fä­hig­keit beein­träch­tigt ist –, kann die Aus­füh­rung einer fach­ge­rech­ten Leis­tung nicht wegen hoher Kos­ten ver­wei­gert werden.

Eine ganz ande­re Fra­ge ist, wer die mit der Ver­schär­fung der tech­ni­schen Regeln ver­bun­de­nen Mehr­kos­ten tra­gen muss. Dies dürf­te davon abhän­gen, ob und ggf. zu wel­chem Bau­ten­stand es der AN ver­säumt hat, den AG auf die (bevor­ste­hen­de) Ver­schär­fung des tech­ni­schen Regel­werks hinzuweisen.