Unverhältnismäßigkeit der Leistung vor Abnahme?

OLG Koblenz, Urteil vom 31.05.2019, Az: 6 U 1075/18

Ein Dachdecker (AN) deckt das Dach eines Seniorenzentrums. Der Auftrag umfasst auch die Herstellung eines Unterdaches. Der AN versieht das Dach mit einem regensicheren Unterdach der Klasse 3 und schließt die Arbeiten im November 2012 ab. Zu diesem Zeitpunkt entspricht das Unterdach dem Regelwerk des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks. Im Dezember 2012 wird das Regelwerk verschärft. Danach hätte der AN ein wasserdichtes Unterdach der Klasse 1 ausführen müssen. Daher verweigert der AG die Abnahme und macht geltend, die Dacheindeckung sei nicht abnahmereif, da das Unterdach lediglich regensicher, nicht aber wasserdicht ist. Der AN klagt seinen Restwerklohn ein und macht geltend, dass die nachträgliche Korrektur des Unterdaches wegen unverhältnismäßig hoher Kosten nicht zumutbar sei. Bei einer Bausumme von ca. 280.000,00 € verursache die nachträgliche Herstellung eines wasserdichten Unterdaches Kosten in Höhe von ca. 160.000,00 €.

Ohne Erfolg!

Eine Werkleistung muss zum Abnahmezeitpunkt den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Als das Regelwerk verschärft wurde, war die Werkleistung noch nicht abgenommen. Vor Abnahme gilt für die Beurteilung der Frage, ob dem AN wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwands ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, § 275 Abs. 2 BGB. Die Anforderungen dieser Bestimmungen sind wesentlich schärfer als die des § 635 BGB. Die Grenze grober Unverhältnismäßigkeit ist erst dann erreicht, wenn offensichtlich kein vernünftiger Mensch daran denken würde, unter den gegebenen Umständen eine Mangelbeseitigung durchzuführen. Diese Schwelle ist hier nicht erreicht.

Hinweis:

Die Entscheidung entspricht den strengen Maßstäben der Rechtsprechung zur Unverhältnismäßigkeit. Sobald ein objektiv berechtigtes Interesse des AG an einer ordnungsgemäßen Vertragsausführung besteht – was praktisch immer der Fall ist, wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist –, kann die Ausführung einer fachgerechten Leistung nicht wegen hoher Kosten verweigert werden.

Eine ganz andere Frage ist, wer die mit der Verschärfung der technischen Regeln verbundenen Mehrkosten tragen muss. Dies dürfte davon abhängen, ob und ggf. zu welchem Bautenstand es der AN versäumt hat, den AG auf die (bevorstehende) Verschärfung des technischen Regelwerks hinzuweisen.