Haftet der Bauherr für einen Baustellenunfall?
BGH, Beschluss vom 18.12.2018, Az: VI ZR 34/17
Ein Arbeitnehmer des AN nimmt den AG und bauleitenden Architekten wegen eines Arbeitsunfalles auf Schadensersatz in Anspruch. Der Arbeitnehmer war bei Durchführung von Innenausbauarbeiten durch eine unfachmännisch errichtete Holzabdeckung über einem Treppenauge gebrochen und in die Tiefe gestürzt.
In den ersten beiden Instanzen wird der AG verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache an das OLG zurück, weil bisher nicht festgestellt wurde, dass der AG von der mangelhaften Abdeckkonstruktion wusste und sie ihm erkennbar war.
Auf einer Baustelle ist in erster Linie der Bauunternehmer verkehrssicherungs-pflichtig. Die UVV der Berufsgenossenschaft richten sich nur an ihn. Einen mit der örtlichen Bauaufsicht der Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragten Architekten trifft ebenso wie den Bauherrn lediglich eine sekundäre Verkehrssicherungspflicht, wenn Anhaltspunkt dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist oder wenn er Gefahrenquellen erkannt hat.