Haf­tet der Bau­herr für einen Baustellenunfall?

BGH, Beschluss vom 18.12.2018, Az: VI ZR 34/17

Ein Arbeit­neh­mer des AN nimmt den AG und bau­lei­ten­den Archi­tek­ten wegen eines Arbeits­un­fal­les auf Scha­dens­er­satz in Anspruch. Der Arbeit­neh­mer war bei Durch­füh­rung von Innen­aus­bau­ar­bei­ten durch eine unfach­män­nisch errich­te­te Holz­ab­de­ckung über einem Trep­pen­au­ge gebro­chen und in die Tie­fe gestürzt.

In den ers­ten bei­den Instan­zen wird der AG ver­ur­teilt. Der BGH hebt das Urteil auf und ver­weist die Sache an das OLG zurück, weil bis­her nicht fest­ge­stellt wur­de, dass der AG von der man­gel­haf­ten Abdeck­kon­struk­ti­on wuss­te und sie ihm erkenn­bar war.

Auf einer Bau­stel­le ist in ers­ter Linie der Bau­un­ter­neh­mer ver­kehrs­si­che­rungs-pflich­tig. Die UVV der Berufs­ge­nos­sen­schaft rich­ten sich nur an ihn. Einen mit der ört­li­chen Bau­auf­sicht der Bau­lei­tung oder Bau­über­wa­chung beauf­trag­ten Archi­tek­ten trifft eben­so wie den Bau­herrn ledig­lich eine sekun­dä­re Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht, wenn Anhalts­punkt dafür vor­lie­gen, dass der Unter­neh­mer in die­ser Hin­sicht nicht genü­gend sach­kun­dig oder zuver­läs­sig ist oder wenn er Gefah­ren­quel­len erkannt hat.