Ohne Stun­den­lohn­ver­ein­ba­rung kei­ne Stundenlohnvergütung!

OLG Mün­chen, Urteil vom 07.06.2016, Az: 9 U 1677/15 Bau

Der AN hat Beton­ar­bei­ten zu erbrin­gen. Die VOB/B wur­de in das Ver­trags­ver­hält­nis ein­be­zo­gen. Nach Auf­trags­be­en­di­gung rech­net er ins­ge­samt 46.000,00 € für erbrach­te Zusatz­leis­tun­gen ab, die der AG nicht bezah­len will. Der AN behaup­tet, dass bespro­chen wor­den sei, dass sei­ne Mit­ar­bei­ter bereit­ste­hen, um Arbei­ten auf Regie­ba­sis auszuführen.

Die Kla­ge hat in bei­den Instan­zen kei­nen Erfolg.

Ent­schei­dend ist nicht, ob abge­spro­chen ist, dass die Arbei­ter des AN zur Aus­füh­rung von Stun­den­lohn­ar­bei­ten bereit sind. Ent­schei­dend ist viel­mehr, ob zwi­schen den Par­tei­en ver­ein­bart wor­den ist, dass bestimm­te Arbei­ten im Stun­den­lohn erbracht wer­den (§ 2 Abs. 10 VOB/B). Auch dass ein­zel­ne Arbei­ten ange­ord­net wor­den sein sol­len, hilft nicht wei­ter, da auch hier­aus nicht her­vor­geht, dass zum bis­he­ri­gen Leis­tungs­in­halt hin­zu­tre­ten­de Arbei­ten aus­ge­führt und auf Stun­den­lohn­ba­sis abge­rech­net wer­den sollten.

Hin­weis:

Außer­halb der VOB/B exis­tie­ren kei­ne beson­de­ren Vor­schrif­ten über Ver­gü­tung von Stundenlohnarbeiten.

Daher bedarf es bei einem BGB-Werk­ver­trag nur einer schlüs­si­gen Dar­le­gung dahin­ge­hend, wie vie­le Stun­den der AN für die Ver­trags­leis­tung auf­ge­wen­det hat. Eine Dif­fe­ren­zie­rung dahin­ge­hend, wel­che Arbeits­stun­den für wel­che Tätig­kei­ten an wel­chen Tagen ange­fal­len sind, ist regel­mä­ßig nicht erfor­der­lich. Außer­dem müs­sen beim BGB-Werk­ver­trag auch kei­ne Stun­den­nach­wei­se vor­ge­legt werden.

Nach § 2 Abs. 10 VOB/B aller­dings wer­den Stun­den­lohn­ar­bei­ten nur dann ver­gü­tet, wenn dies vor Aus­füh­rung aus­drück­lich ver­ein­bart wor­den ist.