Ohne Stundenlohnvereinbarung keine Stundenlohnvergütung!

OLG München, Urteil vom 07.06.2016, Az: 9 U 1677/15 Bau

Der AN hat Betonarbeiten zu erbringen. Die VOB/B wurde in das Vertragsverhältnis einbezogen. Nach Auftragsbeendigung rechnet er insgesamt 46.000,00 € für erbrachte Zusatzleistungen ab, die der AG nicht bezahlen will. Der AN behauptet, dass besprochen worden sei, dass seine Mitarbeiter bereitstehen, um Arbeiten auf Regiebasis auszuführen.

Die Klage hat in beiden Instanzen keinen Erfolg.

Entscheidend ist nicht, ob abgesprochen ist, dass die Arbeiter des AN zur Ausführung von Stundenlohnarbeiten bereit sind. Entscheidend ist vielmehr, ob zwischen den Parteien vereinbart worden ist, dass bestimmte Arbeiten im Stundenlohn erbracht werden (§ 2 Abs. 10 VOB/B). Auch dass einzelne Arbeiten angeordnet worden sein sollen, hilft nicht weiter, da auch hieraus nicht hervorgeht, dass zum bisherigen Leistungsinhalt hinzutretende Arbeiten ausgeführt und auf Stundenlohnbasis abgerechnet werden sollten.

Hinweis:

Außerhalb der VOB/B existieren keine besonderen Vorschriften über Vergütung von Stundenlohnarbeiten.

Daher bedarf es bei einem BGB-Werkvertrag nur einer schlüssigen Darlegung dahingehend, wie viele Stunden der AN für die Vertragsleistung aufgewendet hat. Eine Differenzierung dahingehend, welche Arbeitsstunden für welche Tätigkeiten an welchen Tagen angefallen sind, ist regelmäßig nicht erforderlich. Außerdem müssen beim BGB-Werkvertrag auch keine Stundennachweise vorgelegt werden.

Nach § 2 Abs. 10 VOB/B allerdings werden Stundenlohnarbeiten nur dann vergütet, wenn dies vor Ausführung ausdrücklich vereinbart worden ist.