Hinweis- und Prüfpflichten werden bereits bei Angebotserstellung ausgelöst!

Anmerkung zu: OLG Oldenburg, Urteil vom 09.10.2013, Az. 3 U 5/13 – BGH, Beschluss vom 13.07.2016, Az. VII ZR 305/13 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Der private Auftraggeber (AG) möchte für sein Einfamilienhaus den Betrieb seiner Heizungsanlage optimieren. Der Auftragnehmer (AN) plant ein individuell zugeschnittenes Wärmepumpenkonzept. Der AG geht bei Beauftragung davon aus, dass er seine alte Ölheizung stilllegen und somit Heizkosten sparen kann. Die Erwartung trifft nicht ein. Der AG verlangt Rückabwicklung. Der AN behauptet, er sei davon ausgegangen, der AG würde sein Einfamilienhaus weiter energetisch sanieren, um dadurch Heizkosten zu sparen.

Die Einwendungen des AN haben keinen Erfolg.

Das OLG stellt eine Verletzung der den AN treffenden Hinweis- und Beratungspflichten im Rahmen der Angebotserstellung fest. Der AN hat es pflichtwidrig unterlassen, den AG darauf hinzuweisen, dass die erhofften Kosteneinsparungen nur im Zusammenhang mit umfangreichen und kostenaufwändigen Wärmedämmmaßnahmen der Fassade erreicht werden können.

Der AN hatte dies auch erkannt, jedoch den AG hierauf nicht hingewiesen.

Hinweis:

Prüf- und Hinweispflichten treffen den Unternehmer bereits bei Beratung im Rahmen der Angebotserstellung. Sie haben ihren Ursprung in dem gegenüber dem Interessenten vorhandenen höheren Fachwissen. Der Umfang der Aufklärungs- und Prüfpflichten ist nicht schematisch festzulegen. Er bemisst sich einerseits nach dem Beratungsbedarf des Auftraggebers und andererseits nach dem Fachwissen des Unternehmers. Begrenzt ist er jedenfalls auf den Gegenstand des Auftrages. In jedem Fall ist jedoch eine umfangreiche Dokumentation der erteilten Hinweise anzuraten, um gegebenenfalls späteren Behauptungen entgegenwirken zu können.