Hin­weis- und Prüf­pflich­ten wer­den bereits bei Ange­bots­er­stel­lung ausgelöst!

Anmer­kung zu: OLG Olden­burg, Urteil vom 09.10.2013, Az. 3 U 5/13 — BGH, Beschluss vom 13.07.2016, Az. VII ZR 305/13 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgewiesen)

Der pri­va­te Auf­trag­ge­ber (AG) möch­te für sein Ein­fa­mi­li­en­haus den Betrieb sei­ner Hei­zungs­an­la­ge opti­mie­ren. Der Auf­trag­neh­mer (AN) plant ein indi­vi­du­ell zuge­schnit­te­nes Wär­me­pum­pen­kon­zept. Der AG geht bei Beauf­tra­gung davon aus, dass er sei­ne alte Ölhei­zung still­le­gen und somit Heiz­kos­ten spa­ren kann. Die Erwar­tung trifft nicht ein. Der AG ver­langt Rück­ab­wick­lung. Der AN behaup­tet, er sei davon aus­ge­gan­gen, der AG wür­de sein Ein­fa­mi­li­en­haus wei­ter ener­ge­tisch sanie­ren, um dadurch Heiz­kos­ten zu sparen. 

Die Ein­wen­dun­gen des AN haben kei­nen Erfolg.

Das OLG stellt eine Ver­let­zung der den AN tref­fen­den Hin­weis- und Bera­tungs­pflich­ten im Rah­men der Ange­bots­er­stel­lung fest. Der AN hat es pflicht­wid­rig unter­las­sen, den AG dar­auf hin­zu­wei­sen, dass die erhoff­ten Kos­ten­ein­spa­run­gen nur im Zusam­men­hang mit umfang­rei­chen und kos­ten­auf­wän­di­gen Wär­me­dämm­maß­nah­men der Fas­sa­de erreicht wer­den können.

Der AN hat­te dies auch erkannt, jedoch den AG hier­auf nicht hingewiesen.

Hin­weis:

Prüf- und Hin­weis­pflich­ten tref­fen den Unter­neh­mer bereits bei Bera­tung im Rah­men der Ange­bots­er­stel­lung. Sie haben ihren Ursprung in dem gegen­über dem Inter­es­sen­ten vor­han­de­nen höhe­ren Fach­wis­sen. Der Umfang der Auf­klä­rungs- und Prüf­pflich­ten ist nicht sche­ma­tisch fest­zu­le­gen. Er bemisst sich einer­seits nach dem Bera­tungs­be­darf des Auf­trag­ge­bers und ande­rer­seits nach dem Fach­wis­sen des Unter­neh­mers. Begrenzt ist er jeden­falls auf den Gegen­stand des Auf­tra­ges. In jedem Fall ist jedoch eine umfang­rei­che Doku­men­ta­ti­on der erteil­ten Hin­wei­se anzu­ra­ten, um gege­be­nen­falls spä­te­ren Behaup­tun­gen ent­ge­gen­wir­ken zu können.