Kal­ku­la­ti­on „ins Blaue hinein“

Anmer­kung zu: OLG Frank­furt, Urteil vom 23.07.2013 – 6 U 122/12 — BGH, Beschluss vom 25.06.2015 – VII ZR 238/13

Der AN soll für den AG ein Hei­zungs- und Kühl­sys­tem in ein Hoch­haus ein­bau­en. Der Ver­trags­ab­schluss erfolgt auf der Grund­la­ge eines ver­al­te­ten LV. Das ist dem AN bekannt. Die Pau­schal­ver­gü­tung wird des­halb nur vor­läu­fig ver­ein­bart. Nach­dem der AN 2 Mona­te auf der Bau­stel­le gear­bei­tet hat, ver­stän­di­gen sich die Par­tei­en über einen end­gül­ti­gen Pau­schal­preis. Zu die­sem Zeit­punkt lie­gen dem AN nur vom AG erstell­te Men­gen­lis­ten vor, nicht aber die end­gül­ti­gen Mon­ta­ge­plä­ne. Dem AN ist bekannt, dass die­se erst noch erstellt wer­den müs­sen. In sei­ner Schluss­rech­nung ver­langt der AN eine zusätz­li­che Ver­gü­tung von rund 700.000,00 € und begrün­det dies mit der unter­las­se­nen Auf­klä­rung des AG über die Unvoll­stän­dig­keit der für die Kal­ku­la­ti­on zur Ver­fü­gung gestell­ten Unterlagen.

Ohne Erfolg!

Dem AN kann zwar ein Scha­dens­er­satz­an­spruch zuste­hen, wenn der AG ihm eine unrich­ti­ge oder unvoll­stän­di­ge Infor­ma­ti­on als Kal­ku­la­ti­ons­grund­la­ge über­gibt. Dies gilt aber nicht, wenn der AN Unrich­tig­keit und Unvoll­stän­dig­keit kann­te bzw. dies für ihn erkenn­bar gewe­sen ist. Das sei hier der Fall. 

Hin­weis:

Auf­trag­neh­mer neh­men es häu­fig wider­spruchs­los hin, dass ihnen bei Ver­trags­ab­schluss erkenn­bar unvoll­stän­di­ge oder nicht end­gül­ti­ge Infor­ma­tio­nen zur Aus­füh­rung vor­lie­gen. Wer ein sol­ches Risi­ko sehen­den Auges hin­nimmt und sich gleich­wohl auf eine Pau­schal­ver­gü­tung ein­lässt, hat in der Regel kei­nen Anspruch auf nach­träg­li­che Anpas­sung der Ver­gü­tung oder auf Scha­dens­er­satz wegen Ver­schul­dens bei Vertragsabschluss.