Kalkulation „ins Blaue hinein“
Anmerkung zu: OLG Frankfurt, Urteil vom 23.07.2013 – 6 U 122/12 – BGH, Beschluss vom 25.06.2015 – VII ZR 238/13
Der AN soll für den AG ein Heizungs- und Kühlsystem in ein Hochhaus einbauen. Der Vertragsabschluss erfolgt auf der Grundlage eines veralteten LV. Das ist dem AN bekannt. Die Pauschalvergütung wird deshalb nur vorläufig vereinbart. Nachdem der AN 2 Monate auf der Baustelle gearbeitet hat, verständigen sich die Parteien über einen endgültigen Pauschalpreis. Zu diesem Zeitpunkt liegen dem AN nur vom AG erstellte Mengenlisten vor, nicht aber die endgültigen Montagepläne. Dem AN ist bekannt, dass diese erst noch erstellt werden müssen. In seiner Schlussrechnung verlangt der AN eine zusätzliche Vergütung von rund 700.000,00 € und begründet dies mit der unterlassenen Aufklärung des AG über die Unvollständigkeit der für die Kalkulation zur Verfügung gestellten Unterlagen.
Ohne Erfolg!
Dem AN kann zwar ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn der AG ihm eine unrichtige oder unvollständige Information als Kalkulationsgrundlage übergibt. Dies gilt aber nicht, wenn der AN Unrichtigkeit und Unvollständigkeit kannte bzw. dies für ihn erkennbar gewesen ist. Das sei hier der Fall.
Hinweis:
Auftragnehmer nehmen es häufig widerspruchslos hin, dass ihnen bei Vertragsabschluss erkennbar unvollständige oder nicht endgültige Informationen zur Ausführung vorliegen. Wer ein solches Risiko sehenden Auges hinnimmt und sich gleichwohl auf eine Pauschalvergütung einlässt, hat in der Regel keinen Anspruch auf nachträgliche Anpassung der Vergütung oder auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss.