Wann ver­wirkt ein Werklohnanspruch?

Anmer­kung zu: OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2014, Az: 24 U 65/13 — BGH, Beschluss vom 09.07.2015, Az: VII ZR 281/14

Ein Auf­trag­neh­mer (AN) führ­te in den Jah­ren 2005/2006 Boden­be­lags­ar­bei­ten aus. Der Auf­trag­ge­ber (AG) nahm die Leis­tung ab. Der Pro­jekt­steue­rer des AG for­der­te den AN letzt­ma­lig mit Schrei­ben vom 17.10.2007 unter Frist­set­zung zum 09.11.2007 zur Erstel­lung der Schluss­rech­nung auf. Er droh­te an, dass dann, wenn kei­ne Schluss­rech­nung erstellt wer­den wür­de, der AG „die bis dato aus­ge­zahl­te Sum­me als Schluss­rech­nungs­sum­me anneh­men“ würde.

AN und AG ver­ein­bar­ten zunächst eine Frist­ver­län­ge­rung. Danach erfolg­te nur noch Schrift­wech­sel zu Män­geln. Erst 5 Jah­re spä­ter – näm­lich am 03.11.2011 – erstell­te der AN eine Schluss­rech­nung. Der AN klag­te den Rest­werk­lohn in Höhe von 66.808,63 € ein.

Ohne Erfolg!

Das Land­ge­richt wies die Kla­ge ab, weil die Ansprü­che nach dem Grund­satz von Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) ver­wirkt waren. Der AN leg­te hier­ge­gen Beru­fung ein. Auch die­se blieb ohne Erfolg.

Ein Recht ist ver­wirkt, wenn seit der Mög­lich­keit der Gel­tend­ma­chung des An-spru­ches län­ge­re Zeit ver­stri­chen ist (Zeit­mo­ment) und beson­de­re Umstän­de hin­zu­tre­ten, die die ver­spä­te­te Gel­tend­ma­chung als Ver­stoß gegen Treu und Glau­ben erschei­nen las­sen (Umstands­mo­ment).

Das Vor­lie­gen bei­der Kom­po­nen­ten wur­de von bei­den Gerich­ten zu Recht bejaht. Das Zeit­mo­ment war gege­ben, weil mehr als 5 Jah­re ver­stri­chen waren, nach­dem der AG den AN aus­drück­lich zur Erstel­lung einer Schluss­rech­nung auf­ge­for­dert hat­te. Das Umstands­mo­ment war erfüllt, weil die vom AG an den AN aus­ge­zahl­te Sum­me Grund­la­ge war für erhal­te­ne För­der­mit­tel, die an den AG aus­ge­zahlt wur­den und die­ser im Anschluss an das Schrei­ben vom 17.10.2007 ent­spre­chen­de Dis­po­si­tio­nen getrof­fen hat­te. Er war mit­hin in die­sem Bereich schutzbedürftig.

An alle­dem änder­te nichts, dass auch der AG anstel­le des AN kei­ne Schluss­rech-nung gestellt hat­te. § 14 Abs. 4 VOB/B eröff­net zwar dies­be­züg­lich eine Mög-lich­keit, aber kei­ne Pflicht für den AG, eine Schluss­rech­nung zu erstellen.