Nach­trä­ge wegen Leis­tungs­än­de­run­gen wer­den nach tat­säch­li­chen Kos­ten vergütet!

OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 19.12.2019, Az: 5 U 52/19

 

Der AN erstellt ein WDVS. Als Arbeits­be­ginn ist der 30.08.2010 fest­ge­legt. Da ein Vor­ge­werk neu aus­ge­schrie­ben wer­den muss, ver­schiebt sich der Bau­be­ginn um drei Mona­te, wofür der AN eine Mehr­ver­gü­tung aus § 2 Abs. 5 VOB/B in Höhe von 88.400,00 € verlangt.

Ohne Erfolg!

Es kann dahin­ge­stellt blei­ben, ob hier eine Leis­tungs­än­de­rung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B vor­liegt. Die gel­tend gemach­te Unter­de­ckung der AGK und der gel­tend gemach­te Anteil für Wag­nis und Gewinn stel­len kei­ne Mehr­kos­ten i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B dar. Bei der Ermitt­lung der geän­der­ten Ver­gü­tung für Leis­tungs­än­de­run­gen nach § 2 Abs. 5 VOB/B ist die Ent­schei­dung des BGH vom 08.08.2019 zu dem inso­weit wort­glei­chen § 2 Abs. 3 VOB/B zu beach­ten. Dem­nach ist, wenn kei­ne Eini­gung der Par­tei­en zur ergän­zen­den Ver­gü­tung vor­liegt, eine Abwä­gung der bei­der­sei­ti­gen Inter­es­sen der Par­tei­en vor­zu­neh­men. Dabei sind die tat­säch­lich erfor­der­li­chen Kos­ten zuzüg­lich ange­mes­se­ner Zuschlä­ge maß­geb­lich. Ange­sichts des inso­weit iden­ti­schen Wort­lauts von § 2 Abs. 3 VOB/B und § 2 Abs. 5 VOB/B sind die vom BGH auf­ge­stell­ten Grund­sät­ze auch für § 2 Abs. 5 VOB/B maß­geb­lich, so dass es für die Preis­an­pas­sung auf die tat­säch­lich erfor­der­li­chen Mehr­kos­ten ankommt. Dass dem AN auf­grund der Ver­schie­bung der Leis­tungs­zeit tat­säch­lich nicht abge­gol­te­ne Mehr­kos­ten ent­stan­den sind, hat er nicht dar­ge­legt. Ins­be­son­de­re hat er kei­ne Vor­hal­te­kos­ten für Per­so­nal oder Gerä­te behauptet.

Hin­weis:

Nach der neu­en Recht­spre­chung erfolgt die Ermitt­lung der Ver­gü­tung für Nach­trä­ge nicht mehr unter Fort­schrei­bung der Ange­bots­kal­ku­la­ti­on („Guter Preis bleibt guter Preis, schlech­ter Preis bleibt schlech­ter Preis“), son­dern unter Zugrun­de­le­gung der für die Nach­trags­leis­tung tat­säch­lich ange­fal­le­nen Mehrkosten.