Ver­län­ge­rung der Ver­jäh­rungs­frist auf über 10 Jah­re möglich!

Anmer­kung zu: OLG Köln, Urteil vom 28.07.2016, Az. 7 U 179/15

Der AG führt für sei­nen Bau­herrn den Umbau und die Sanie­rung eines Büro­ge­bäu­des durch. Der AN erstellt als sein Nach­un­ter­neh­mer eine Alu­mi­ni­um­fas­sa­den­kon­struk­ti­on mit raum­ho­her Ver­gla­sung. Im Ver­hand­lungs­pro-tokoll zum Nach­un­ter­neh­mer­ver­trag ver­ein­ba­ren die Par­tei­en eine Gewähr-leis­tungs­frist von 123 Mona­ten für die „Dich­tig­keit der Fas­sa­de“. Der AN beruft sich nun auf Ver­jäh­rung. Er meint, bei dem Ver­hand­lungs­pro­to­koll han­de­le es sich um eine All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gung des AG. Die dort ver­ein­bar­te Gewähr­leis­tungs­frist von 123 Mona­ten sei eine unan­ge­mes­se­ne Ver­län­ge­rung der gesetz­li­chen Ver­jäh­rung und des­halb unwirksam. 

Das OLG ver­neint dies!

Durch Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­rung kön­ne die gesetz­li­che Ver­jäh­rung bis zur Gren­ze von 30 Jah­ren ver­län­gert wer­den. Ob es sich bei dem Ver­hand­lungs­pro­to­koll um eine AGB des AG han­delt, ist irrele­vant, da die­se Klau­sel den AN nicht unan­ge­mes­sen benach­tei­ligt. Der BGH hat bereits im Jahr 1996 einer for­mu­lar­mä­ßi­gen Ver­län­ge­rung der Ver­jäh­rung auf 121 Mona­te im Hin­blick auf das erhöh­te Bedürf­nis einer aus­rei­chen­den Bemes­sung der Frist als wirk­sam erach­tet und das damit begrün­det, dass bei Flach­dach­ar­bei­ten Aus­füh­rungs- wie auch Pla­nungs­män­gel häu­fig vor­kom­men und erfah­rungs­ge­mäß erst spä­ter als fünf Jah­re nach Abnah­me auf­trä­ten. Nach Auf­fas­sung des OLG Köln sind die­se vom BGH auf­ge­stell­ten Grund­sät­ze auf die betrof­fe­ne Glas­fas­sa­de zu übertragen. 

Außer­dem unter­liegt der AG im Ver­hält­nis zu sei­nem Bau­herrn eben­falls einer Ver­jäh­rung von 120 Mona­ten. Es sei aner­kannt, dass ein Bedürf­nis für eine ange­mes­se­ne Ver­län­ge­rung der Frist bestehe, weil ein Gene­ral­un­ter­neh­mer die Abnah­me erst spä­ter erlan­ge, als sei­ne Nachunternehmer.

Des­halb sei die Ver­ein­ba­rung einer Ver­jäh­rungs­frist zwi­schen dem AG und dem AN, die die­je­ni­ge, die der AG mit sei­nem Bau­herrn ver­ab­re­det habe, um drei Mona­te über­schrei­te, sachgerecht. 

Hin­weis:

Dem­ge­gen­über ist eine Ver­kür­zung der Ver­jäh­rungs­frist in AGB regel­mä­ßig unwirksam.