Verlängerung der Verjährungsfrist auf über 10 Jahre möglich!

Anmerkung zu: OLG Köln, Urteil vom 28.07.2016, Az. 7 U 179/15

Der AG führt für seinen Bauherrn den Umbau und die Sanierung eines Bürogebäudes durch. Der AN erstellt als sein Nachunternehmer eine Aluminiumfassadenkonstruktion mit raumhoher Verglasung. Im Verhandlungspro-tokoll zum Nachunternehmervertrag vereinbaren die Parteien eine Gewähr-leistungsfrist von 123 Monaten für die „Dichtigkeit der Fassade“. Der AN beruft sich nun auf Verjährung. Er meint, bei dem Verhandlungsprotokoll handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung des AG. Die dort vereinbarte Gewährleistungsfrist von 123 Monaten sei eine unangemessene Verlängerung der gesetzlichen Verjährung und deshalb unwirksam.

Das OLG verneint dies!

Durch Individualvereinbarung könne die gesetzliche Verjährung bis zur Grenze von 30 Jahren verlängert werden. Ob es sich bei dem Verhandlungsprotokoll um eine AGB des AG handelt, ist irrelevant, da diese Klausel den AN nicht unangemessen benachteiligt. Der BGH hat bereits im Jahr 1996 einer formularmäßigen Verlängerung der Verjährung auf 121 Monate im Hinblick auf das erhöhte Bedürfnis einer ausreichenden Bemessung der Frist als wirksam erachtet und das damit begründet, dass bei Flachdacharbeiten Ausführungs- wie auch Planungsmängel häufig vorkommen und erfahrungsgemäß erst später als fünf Jahre nach Abnahme aufträten. Nach Auffassung des OLG Köln sind diese vom BGH aufgestellten Grundsätze auf die betroffene Glasfassade zu übertragen.

Außerdem unterliegt der AG im Verhältnis zu seinem Bauherrn ebenfalls einer Verjährung von 120 Monaten. Es sei anerkannt, dass ein Bedürfnis für eine angemessene Verlängerung der Frist bestehe, weil ein Generalunternehmer die Abnahme erst später erlange, als seine Nachunternehmer.

Deshalb sei die Vereinbarung einer Verjährungsfrist zwischen dem AG und dem AN, die diejenige, die der AG mit seinem Bauherrn verabredet habe, um drei Monate überschreite, sachgerecht.

Hinweis:

Demgegenüber ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist in AGB regelmäßig unwirksam.