Kein Schadensersatz für eingeschränkte Terrassennutzung!

Anmerkung zu: OLG Frankfurt, Urteil vom 11.11.2016 – 4 U 3/11

Der AG beauftragte den AN mit der Lieferung und Herstellung eines Ausbauhauses. Nach Abnahme rügt der AG zahlreiche Mängel und führt ein selbstständiges Beweisverfahren durch. Danach fordert er u.a. eine Nutzungsentschädigung für die vom AG selbst bezogene Wohnung. Der AG macht geltend, die Nutzbarkeit dieser Wohnung sei wegen verschiedener Mängel (mangelnde Luftdichtigkeit und mangelnder Schallschutz) über mehrere Jahre um etwa 10 % eingeschränkt gewesen. Zum Beispiel habe eine Wohnzimmerschrankwand nicht aufgebaut und der Garten nur eingeschränkt genutzt werden können. Zum Ausgleich für diese Einschränkungen fordert der AG eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 10 % des Mietwertes.

Ohne Erfolg!

Zwar kann aus einem vertraglichen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit Bauverträgen eine Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden, wenn eine Wohnung oder ein Haus wegen Bauverzögerung oder Mängeln nicht benutzt werden kann. Dies setzt aber voraus, dass der Nutzungsausfall zu einer fühlbaren Gebrauchsbeeinträchtigung geführt hat. Daran fehlt es, wenn nur einzelne Räume oder nur eine Terrasse nur eingeschränkt genutzt werden können.

Hinweis:

Nach der Rechtsprechung des BGH kommt nur bei erheblichen Beeinträchtigungen eine Nutzungsausfallentschädigung in Frage. Der BGH verlangt insoweit eine „deutlich geringere Qualität“ bzw. eine „fühlbare Gebrauchsbeeinträchtigung“. Daran fehlt es, wenn der Besteller, wie hier, nur eine Gebrauchsbeeinträchtigung von 10 % reklamiert. Derartige Einschränkungen sind nach der Rechtsprechung des BGH sanktionslos hinzunehmen.