Kein Scha­dens­er­satz für ein­ge­schränk­te Terrassennutzung!

Anmer­kung zu: OLG Frank­furt, Urteil vom 11.11.2016 – 4 U 3/11

Der AG beauf­trag­te den AN mit der Lie­fe­rung und Her­stel­lung eines Aus­bau­hau­ses. Nach Abnah­me rügt der AG zahl­rei­che Män­gel und führt ein selbst­stän­di­ges Beweis­ver­fah­ren durch. Danach for­dert er u.a. eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung für die vom AG selbst bezo­ge­ne Woh­nung. Der AG macht gel­tend, die Nutz­bar­keit die­ser Woh­nung sei wegen ver­schie­de­ner Män­gel (man­geln­de Luft­dich­tig­keit und man­geln­der Schall­schutz) über meh­re­re Jah­re um etwa 10 % ein­ge­schränkt gewe­sen. Zum Bei­spiel habe eine Wohn­zim­mer­schrank­wand nicht auf­ge­baut und der Gar­ten nur ein­ge­schränkt genutzt wer­den kön­nen. Zum Aus­gleich für die­se Ein­schrän­kun­gen for­dert der AG eine Nut­zungs­aus­fall­ent­schä­di­gung in Höhe von 10 % des Mietwertes. 

Ohne Erfolg!

Zwar kann aus einem ver­trag­li­chen Scha­dens­er­satz­an­spruch im Zusam­men­hang mit Bau­ver­trä­gen eine Nut­zungs­aus­fall­ent­schä­di­gung bean­sprucht wer­den, wenn eine Woh­nung oder ein Haus wegen Bau­ver­zö­ge­rung oder Män­geln nicht benutzt wer­den kann. Dies setzt aber vor­aus, dass der Nut­zungs­aus­fall zu einer fühl­ba­ren Gebrauchs­be­ein­träch­ti­gung geführt hat. Dar­an fehlt es, wenn nur ein­zel­ne Räu­me oder nur eine Ter­ras­se nur ein­ge­schränkt genutzt wer­den können. 

Hin­weis:

Nach der Recht­spre­chung des BGH kommt nur bei erheb­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen eine Nut­zungs­aus­fall­ent­schä­di­gung in Fra­ge. Der BGH ver­langt inso­weit eine „deut­lich gerin­ge­re Qua­li­tät“ bzw. eine „fühl­ba­re Gebrauchs­be­ein­träch­ti­gung“. Dar­an fehlt es, wenn der Bestel­ler, wie hier, nur eine Gebrauchs­be­ein­träch­ti­gung von 10 % rekla­miert. Der­ar­ti­ge Ein­schrän­kun­gen sind nach der Recht­spre­chung des BGH sank­ti­ons­los hinzunehmen.