Wer muss bei Rückforderung von Abschlagszahlungen was beweisen?

Anmerkung zu: OLG Köln, Urteil vom 04.07.2014, Az. 3 U 128/13 und BGH, Beschluss vom 19.10.2016, Az. VII ZR 185/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) schließen einen Detailpauschalvertrag über Umbauarbeiten an Verwaltungsräumen. Der Vertrag wird durch Kündigung aus wichtigem Grund durch den AN beendet. Zur Vermeidung eines Rechtsstreites betreffend die Wirksamkeit der Kündigung schließen AN und AG eine Vereinbarung. Im Rahmen dieser verpflichtet sich der AG zur Zahlung von drei Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 150.000,00 € an den AN. Der AN erstellt später Schlussrechnung und rechnet im Wesentlichen pauschal Arbeiten mit ca. 140.000,00 € ab. Diese Arbeiten wurden vom AN jedoch unstreitig nicht ausgeführt. Der AG verlangt mit seiner Klage Abschlagszahlungen in Höhe dieser unstreitig nicht erbrachten Leistungen zurück. Der AN verlangt widerklagend zusätzliche Vergütung. Das LG Köln gibt der Klage statt und weist die Widerklage ab.

Zu Recht!

Der Anspruch des AG auf Rückzahlung überzahlter Akontozahlungen auf eine Werklohnforderung des AN nach vorzeitiger Beendigung des Bauvertrages ergibt sich nicht aus Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB). Der Anspruch resultiert direkt aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Bauvertrag. Mit einer Vereinbarung von Abschlags- oder Vorauszahlungen treffen die Vertragsparteien konkludent eine Abrede dahingehend, dass über die Zahlungen nach Abschluss der Leistungen bzw. anderweitiger Beendigung des Bauvertrages abgerechnet werden muss. Dieser Anspruch stellt daher einen vertraglichen Anspruch dar.

Dies hat Konsequenzen für die Darlegungs- und Beweislast. Der AG musste die Voraussetzung für den Anspruch auf Auszahlung des von ihm errechneten Saldoüberschusses lediglich schlüssig vortragen. Der AN hingegen muss darlegen und auch beweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlagszahlungen endgültig behalten zu dürfen. Im vorliegenden Fall hatten die Parteien in ihrer Vereinbarung gerade nicht geregelt, dass mit den seitens des AG geleisteten Zahlungen alle wechselseitigen Ansprüche abgegolten und erledigt sein sollten. Deshalb hatte die privatschriftliche Vereinbarung im Klageverfahren auf die vorn dargestellten Grundsätze letztlich keinen Einfluss.

Hinweis:

Die vorstehend dargestellte Entscheidung entspricht der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Diese ist anzuwenden auf BGB -Werkverträge, VOB/B-Verträge und auch auf Architektenhonorarforderungen. Die Darlegungslast des Auftraggebers beschränkt sich zwar nur auf einen schlüssigen Vortrag für die Überzahlung. Allerdings genügt hierfür die Bezugnahme auf erkennbar unvollständige Unterlagen nicht. Es sollte stets eine eigene Berechnung erstellt werden anhand des konkreten Leistungsumfanges des AN. Dies hat in einem den gleichen Sachverhalt betreffenden Fall das Kammergericht mit Urteil vom 26.02.2016, Az. 7 U 37/15, entschieden.