Wer muss bei Rück­for­de­rung von Abschlags­zah­lun­gen was beweisen?

Anmer­kung zu: OLG Köln, Urteil vom 04.07.2014, Az. 3 U 128/13 und BGH, Beschluss vom 19.10.2016, Az. VII ZR 185/14 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgewiesen)

Auf­trag­ge­ber (AG) und Auf­trag­neh­mer (AN) schlie­ßen einen Detail­pau­schal­ver­trag über Umbau­ar­bei­ten an Ver­wal­tungs­räu­men. Der Ver­trag wird durch Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund durch den AN been­det. Zur Ver­mei­dung eines Rechts­strei­tes betref­fend die Wirk­sam­keit der Kün­di­gung schlie­ßen AN und AG eine Ver­ein­ba­rung. Im Rah­men die­ser ver­pflich­tet sich der AG zur Zah­lung von drei Abschlags­zah­lun­gen in Höhe von ins­ge­samt 150.000,00 € an den AN. Der AN erstellt spä­ter Schluss­rech­nung und rech­net im Wesent­li­chen pau­schal Arbei­ten mit ca. 140.000,00 € ab. Die­se Arbei­ten wur­den vom AN jedoch unstrei­tig nicht aus­ge­führt. Der AG ver­langt mit sei­ner Kla­ge Abschlags­zah­lun­gen in Höhe die­ser unstrei­tig nicht erbrach­ten Leis­tun­gen zurück. Der AN ver­langt wider­kla­gend zusätz­li­che Ver­gü­tung. Das LG Köln gibt der Kla­ge statt und weist die Wider­kla­ge ab. 

Zu Recht!

Der Anspruch des AG auf Rück­zah­lung über­zahl­ter Akon­to­zah­lun­gen auf eine Werk­lohn­for­de­rung des AN nach vor­zei­ti­ger Been­di­gung des Bau­ver­tra­ges ergibt sich nicht aus Berei­che­rungs­recht (§§ 812 ff. BGB). Der Anspruch resul­tiert direkt aus dem zwi­schen den Par­tei­en abge­schlos­se­nen Bau­ver­trag. Mit einer Ver­ein­ba­rung von Abschlags- oder Vor­aus­zah­lun­gen tref­fen die Ver­trags­par­tei­en kon­klu­dent eine Abre­de dahin­ge­hend, dass über die Zah­lun­gen nach Abschluss der Leis­tun­gen bzw. ander­wei­ti­ger Been­di­gung des Bau­ver­tra­ges abge­rech­net wer­den muss. Die­ser Anspruch stellt daher einen ver­trag­li­chen Anspruch dar.

Dies hat Kon­se­quen­zen für die Dar­le­gungs- und Beweis­last. Der AG muss­te die Vor­aus­set­zung für den Anspruch auf Aus­zah­lung des von ihm errech­ne­ten Sal­do­über­schus­ses ledig­lich schlüs­sig vor­tra­gen. Der AN hin­ge­gen muss dar­le­gen und auch bewei­sen, dass er berech­tigt ist, die Abschlags­zah­lun­gen end­gül­tig behal­ten zu dür­fen. Im vor­lie­gen­den Fall hat­ten die Par­tei­en in ihrer Ver­ein­ba­rung gera­de nicht gere­gelt, dass mit den sei­tens des AG geleis­te­ten Zah­lun­gen alle wech­sel­sei­ti­gen Ansprü­che abge­gol­ten und erle­digt sein soll­ten. Des­halb hat­te die pri­vat­schrift­li­che Ver­ein­ba­rung im Kla­ge­ver­fah­ren auf die vorn dar­ge­stell­ten Grund­sät­ze letzt­lich kei­nen Einfluss. 

Hin­weis:

Die vor­ste­hend dar­ge­stell­te Ent­schei­dung ent­spricht der gefes­tig­ten höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung. Die­se ist anzu­wen­den auf BGB ‑Werk­ver­trä­ge, VOB/B‑Verträge und auch auf Archi­tek­ten­ho­no­rar­for­de­run­gen. Die Dar­le­gungs­last des Auf­trag­ge­bers beschränkt sich zwar nur auf einen schlüs­si­gen Vor­trag für die Über­zah­lung. Aller­dings genügt hier­für die Bezug­nah­me auf erkenn­bar unvoll­stän­di­ge Unter­la­gen nicht. Es soll­te stets eine eige­ne Berech­nung erstellt wer­den anhand des kon­kre­ten Leis­tungs­um­fan­ges des AN. Dies hat in einem den glei­chen Sach­ver­halt betref­fen­den Fall das Kam­mer­ge­richt mit Urteil vom 26.02.2016, Az. 7 U 37/15, entschieden.