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Kos­ten für erfolg­lo­se Man­gel­be­sei­ti­gung sind erstattungsfähig!

Anmer­kung zu: OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 30.04.2015, Az.: 21 U 71/14

Der Kel­ler eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses ist nass. Nach erfolg­lo­ser Auf­for­de­rung zur Man­gel­be­sei­ti­gung an den Bau­trä­ger führt der Käu­fer die Ersatz­vor­nah­me mit einem Auf­wand von ca. 50.000,00 € durch. Der Bau­trä­ger wen­det ein, ein Teil der Kos­ten sei nicht ange­mes­sen und nicht erfor­der­lich gewe­sen. Sind die­se Ein­wen­dun­gen beachtlich?

Nein!

Die Ein­wen­dun­gen sind uner­heb­lich. Die vom Käu­fer gel­tend gemach­ten Kos­ten sind im Ver­gleich zu den vom Pri­vat­gut­ach­ter als ange­mes­sen ange­se­he­nen Kos­ten nicht der­art über­höht, dass der Käu­fer gegen sei­ne Scha­dens­min­de­rungs­pflicht ver­sto­ßen hät­te. Grund­sätz­lich sind sämt­li­che Man­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten, die der AG zum Zeit­punkt der Män­gel­be­sei­ti­gung als wirt­schaft­lich ver­nünf­tig den­ken­der Bau­herr auf­grund fach­li­cher, sach­kun­di­ger Bera­tung auf­wen­den muss­te, erstat­tungs­fä­hig. Der Erstat­tungs­an­spruch des AG wird erst dann gemin­dert, wenn die Gren­zen der Erfor­der­lich­keit ein­deu­tig über­schrit­ten sind und bei der Aus­wahl des Dritt­un­ter­neh­mers die Scha­dens­min­de­rungs­pflicht ver­letzt wur­de. Der Auf­trag­neh­mer trägt das Risi­ko dafür, dass sich bestimm­te Man­gel­be­sei­ti­gungs-arbei­ten bei einer nach­träg­li­chen Bewer­tung als nicht erfor­der­lich erwei­sen, also das Pro­gno­se­ri­si­ko. Erstat­tungs­fä­hig sind des­halb auch sol­che Kos­ten, die für einen erfolg­lo­sen oder sich spä­ter als unver­hält­nis­mä­ßig teu­er her­aus­stel­len­den Ver­such auf­ge­wen­det werden.

Hin­weis:

Die Ent­schei­dung ver­deut­licht wie­der­um, wie teu­er den Unter­neh­mer Ersatz­vor­nah­men des Bau­herrn im Ver­gleich zur selbst durch­ge­führ­ten Man­gel­be­sei­ti­gung kom­men können.