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Kosten für erfolglose Mangelbeseitigung sind erstattungsfähig!

Anmerkung zu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015, Az.: 21 U 71/14

Der Keller eines Einfamilienhauses ist nass. Nach erfolgloser Aufforderung zur Mangelbeseitigung an den Bauträger führt der Käufer die Ersatzvornahme mit einem Aufwand von ca. 50.000,00 € durch. Der Bauträger wendet ein, ein Teil der Kosten sei nicht angemessen und nicht erforderlich gewesen. Sind diese Einwendungen beachtlich?

Nein!

Die Einwendungen sind unerheblich. Die vom Käufer geltend gemachten Kosten sind im Vergleich zu den vom Privatgutachter als angemessen angesehenen Kosten nicht derart überhöht, dass der Käufer gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hätte. Grundsätzlich sind sämtliche Mangelbeseitigungskosten, die der AG zum Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als wirtschaftlich vernünftig denkender Bauherr aufgrund fachlicher, sachkundiger Beratung aufwenden musste, erstattungsfähig. Der Erstattungsanspruch des AG wird erst dann gemindert, wenn die Grenzen der Erforderlichkeit eindeutig überschritten sind und bei der Auswahl des Drittunternehmers die Schadensminderungspflicht verletzt wurde. Der Auftragnehmer trägt das Risiko dafür, dass sich bestimmte Mangelbeseitigungs-arbeiten bei einer nachträglichen Bewertung als nicht erforderlich erweisen, also das Prognoserisiko. Erstattungsfähig sind deshalb auch solche Kosten, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden Versuch aufgewendet werden.

Hinweis:

Die Entscheidung verdeutlicht wiederum, wie teuer den Unternehmer Ersatzvornahmen des Bauherrn im Vergleich zur selbst durchgeführten Mangelbeseitigung kommen können.