Kei­ne bau­ab­lauf­be­zo­ge­ne Dar­stel­lung bei Gel­tend­ma­chung eines Ent­schä­di­gungs­an­spru­ches wegen Bau­zeit­ver­län­ge­rung mehr notwendig?

Anmer­kung zu: KG, Urteil vom 10.01.2017, Az. 21 U 14/16 (nicht rechtskräftig)

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) Ende 2007 mit der Errich­tung einer Sprinkleranlage.

Der VOB/B‑Vertrag sieht eine ver­bind­li­che Fer­tig­stel­lung der Leis­tun­gen im ers­ten Bau­ab­schnitt bis Ende KW 50 des Jah­res 2008 und im zwei­ten Abschnitt bis Ende KW 40 im Jahr 2010 vor.

Die Insol­venz eines Vor­un­ter­neh­mers und die ver­zö­ger­te Archi­tek­ten­pla­nung des AG führt zu Bau­ab­lauf­stö­run­gen. Mit­tels Nach­trag bean­sprucht der AN nach Kün­di­gung Mehr­kos­ten wegen „Preis­er­hö­hung für Tei­le des ers­ten Bau­ab­schnit­tes, die erst im Jahr 2011 durch­ge­führt wer­den konn­ten“. Dringt der AN mit sei­ner For­de­rung durch?

Der AN hat teil­wei­se Erfolg. Die Ver­schie­bung der Arbei­ten führ­te zu höhe­ren Lohn­kos­ten. Das Kam­mer­ge­richt führt aus, dass sich die Höhe der Ent­schä­di­gung gemäß § 642 BGB nach der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung rich­tet. Maß­geb­lich ist die Dif­fe­renz zwi­schen den Ist-Kos­ten und den hypo­the­ti­schen Kos­ten ohne Annah­me­ver­zug des AG. Hin­zu kom­men Zuschlä­ge für Gewinn und All­ge­mei­ne Geschäfts­kos­ten (AGK). Die Höhe der AGK- und Gewinn­zu­schlä­ge soll sich nach der Kal­ku­la­ti­on des AN rich­ten. Wenn die­se Feh­ler auf­weist, soll das Gericht gemäß § 287 ZPO schät­zen können.

Hin­weis:

Das Urteil ist nicht rechts­kräf­tig. Es weicht von der bis­he­ri­gen ober­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung und der bis­he­ri­gen Linie des BGH in zwei Punk­ten ab. Nach bis­he­ri­ger Auf­fas­sung zahl­rei­cher Ober­lan­des­ge­rich­te setzt die Gel­tend­ma­chung eines Ent­schä­di­gungs­an­spru­ches nach § 642 BGB eben­so wie bei einem Scha­den­er­satz­an­spruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B eine kon­kre­te bau­ab­lauf­be­zo­ge­ne Dar­stel­lung vor­aus. Das Kam­mer­ge­richt ist der Auf­fas­sung, dass dies nicht not­wen­dig ist, wenn dem AN durch den Annah­me­ver­zug des AG ein nach­weis­ba­rer Ver­mö­gens­nach­teil ent­stan­den ist. Eben­falls in Abwei­chung zur bis­he­ri­gen Recht­spre­chung ist das Kam­mer­ge­richt der Auf­fas­sung, dass die ver­zö­ge­rungs-beding­ten Mehr­kos­ten als Bemes­sungs­grund­la­ge für die Ent­schä­di­gung um einen Deckungs­bei­trag für die All­ge­mei­nen Geschäfts­kos­ten und einen Gewinn­an­teil zu erhö­hen sind, soweit sol­che Zuschlä­ge in der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung bereits ent­hal­ten waren.

Wür­de sich der BGH die­ser Ent­schei­dung in sei­ner Recht­spre­chung anglei­chen, wären die Anfor­de­run­gen an die Gel­tend­ma­chung eines Ent­schä­di­gungs­an­spru­ches gemäß § 642 BGB wesent­lich reduziert.

Die Ent­schei­dung des BGH bleibt abzuwarten.