Kei­ne Begren­zung der Kos­ten der Man­gel­be­sei­ti­gung durch die Höhe des ver­ein­bar­ten Werklohnes!

OLG Schles­wig, Beschluss vom 29.07.2020, Az: 12 U 23/20

Der AG beauf­tragt den AN mit der Neu­ein­de­ckung eines Daches. An die­sem Dach stell­te der bau­sei­tig beauf­trag­te Pri­vat­gut­ach­ter erheb­li­che Män­gel fest, die einen voll­stän­di­gen Rück­bau und die Neu­her­stel­lung des Daches erfor­der­lich machen. Der AG for­der­te den AN unter Frist­set­zung zur Man­gel­be­sei­ti­gung auf und behielt einen Teil der Ver­gü­tung ein. Der AN hat dar­auf­hin nur gering­fü­gi­ge Nach­bes­se­rungs­ar­bei­ten durch­ge­führt, sei­ne Man­gel­haf­tung jedoch im Wesent­li­chen zurück­ge­wie­sen. Als der AN sei­ne Ver­gü­tung ein­klagt, rech­net der AG mit dem Anspruch auf Vor­schuss der Man­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten auf und macht den über­schie­ßen­den Teil wider­kla­gend geltend.

Das OLG Schles­wig bestä­tigt das Urteil des LG, wonach der AG Anspruch auf Vor­schuss der Man­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten hat, obwohl die­se höher sind, als der gesam­te ver­ein­bar­te Werk­lohn. Der AN dringt mit dem Ein­wand, die Man­gel­be­sei­ti­gung sei unver­hält­nis­mä­ßig, nicht durch.

Hin­weis:

Unver­hält­nis­mä­ßig sind die Kos­ten der Man­gel­be­sei­ti­gung nur dann, wenn der mit der Besei­ti­gung des Man­gels erziel­te Erfolg unter Abwä­gung aller Umstän­de in kei­nem Ver­hält­nis zur Höhe des dazu erfor­der­li­chen Geld­auf­wan­des steht. Dies ist im Grun­de genom­men nur dann der Fall, wenn der Bestel­ler kein nach­voll­zieh­ba­res Inter­es­se an der Man­gel­be­sei­ti­gung hat.

An die Stel­le der Man­gel­be­sei­ti­gung tritt dann man­gel­be­ding­ter Scha­dens­er­satz in Höhe der man­gel­be­ding­ten Ver­kehrs­wert­min­de­rung. Eine Min­de­rung bemisst sich nach dem bei der Aus­füh­rung der Leis­tung erspar­ten Auf­wand sowie dem tech­ni­schen und mer­kan­ti­len Minderwert.

Einer Haf­tung für Män­gel ent­geht der Unter­neh­mer fer­ner, wenn im Rah­men einer Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung aus­drück­lich die Unter­schrei­tung des gewöhn­li­chen Stan­dards ver­ein­bart wur­de oder Beden­ken ange­mel­det wurden.

Haf­tungs­min­dernd kann sich ein etwa­iges Mit­ver­schul­den des AG wegen eines ihm zuzu­rech­nen­den Pla­nungs­feh­lers aus­wir­ken. Zu prü­fen ist auch, ob ein Vor­teils­aus­gleich (Abzug „neu für alt“) in Fra­ge kommt oder ob Sowie­so-Kos­ten Bestand­teil der Man­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten sind.