Keine Begrenzung der Kosten der Mangelbeseitigung durch die Höhe des vereinbarten Werklohnes!

OLG Schleswig, Beschluss vom 29.07.2020, Az: 12 U 23/20

Der AG beauftragt den AN mit der Neueindeckung eines Daches. An diesem Dach stellte der bauseitig beauftragte Privatgutachter erhebliche Mängel fest, die einen vollständigen Rückbau und die Neuherstellung des Daches erforderlich machen. Der AG forderte den AN unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf und behielt einen Teil der Vergütung ein. Der AN hat daraufhin nur geringfügige Nachbesserungsarbeiten durchgeführt, seine Mangelhaftung jedoch im Wesentlichen zurückgewiesen. Als der AN seine Vergütung einklagt, rechnet der AG mit dem Anspruch auf Vorschuss der Mangelbeseitigungskosten auf und macht den überschießenden Teil widerklagend geltend.

Das OLG Schleswig bestätigt das Urteil des LG, wonach der AG Anspruch auf Vorschuss der Mangelbeseitigungskosten hat, obwohl diese höher sind, als der gesamte vereinbarte Werklohn. Der AN dringt mit dem Einwand, die Mangelbeseitigung sei unverhältnismäßig, nicht durch.

Hinweis:

Unverhältnismäßig sind die Kosten der Mangelbeseitigung nur dann, wenn der mit der Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg unter Abwägung aller Umstände in keinem Verhältnis zur Höhe des dazu erforderlichen Geldaufwandes steht. Dies ist im Grunde genommen nur dann der Fall, wenn der Besteller kein nachvollziehbares Interesse an der Mangelbeseitigung hat.

An die Stelle der Mangelbeseitigung tritt dann mangelbedingter Schadensersatz in Höhe der mangelbedingten Verkehrswertminderung. Eine Minderung bemisst sich nach dem bei der Ausführung der Leistung ersparten Aufwand sowie dem technischen und merkantilen Minderwert.

Einer Haftung für Mängel entgeht der Unternehmer ferner, wenn im Rahmen einer Beschaffenheitsvereinbarung ausdrücklich die Unterschreitung des gewöhnlichen Standards vereinbart wurde oder Bedenken angemeldet wurden.

Haftungsmindernd kann sich ein etwaiges Mitverschulden des AG wegen eines ihm zuzurechnenden Planungsfehlers auswirken. Zu prüfen ist auch, ob ein Vorteilsausgleich (Abzug „neu für alt“) in Frage kommt oder ob Sowieso-Kosten Bestandteil der Mangelbeseitigungskosten sind.