Kei­ne Ver­gü­tung bei Schwarzgeldabrede

OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 21.01.2020, Az: 21 U 34/19

 

Der Unter­neh­mer ver­langt vom Bestel­ler 275.000,00 € für im Zuge der Sanie­rung zwei­er Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser durch­ge­führ­te Bau­ar­bei­ten. Aus dem Vor­trag der Par­tei­en erge­ben sich star­ke Indi­zi­en dafür, dass eine Schwarz­geld­ab­re­de vor­liegt. Es beruft sich aber kei­ne der Par­tei­en auf eine Schwarzgeldabrede.

Das OLG stellt fest, dass der AN kei­nen wei­te­ren Werk­lohn ver­lan­gen kann, weil der Ver­trag nich­tig ist. Das OLG hat es als erwie­sen ange­se­hen, dass jeden­falls still­schwei­gend eine Schwarz­geld­ab­re­de zustan­de gekom­men ist. Dabei spielt es nach Auf­fas­sung des OLG kei­ne Rol­le, dass weder der AG noch der AN sich auf die­sen Gesichts­punkt beru­fen und bei­de sogar über­ein­stim­mend eine Schwarz­geld­ab­re­de leug­nen, da die Indi­zi­en drü­ckend sind. Es sind hohe Bar­zah­lun­gen ohne Aus­hän­di­gung einer Quit­tung erfolgt und ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nun­gen erst nach dem Schei­tern der Ver­hand­lun­gen aus­ge­stellt worden.

Hin­weis:

Bei der aus § 134 BGB fol­gen­den Nich­tig­keit des Ver­tra­ges han­delt es sich nicht um eine von den Par­tei­en gel­tend zu machen­de Ein­re­de, son­dern um eine vom Gericht von Amts wegen zu berück­sich­ti­gen­de rechts­hin­dern­de Ein­wen­dung. Wenn das Gericht auf Indi­zi­en gestützt von einer Schwarz­geld­ab­re­de aus­geht, hat das für die Par­tei­en unan­ge­neh­me Fol­gen: Der AN hat kei­nen ver­trag­li­chen Ver­gü­tungs­an­spruch und auch kei­nen Zah­lungs­an­spruch aus sons­ti­gen in Fra­ge kom­men­de Anspruchs­grund­la­gen. Umge­kehrt sind aber auch die Män­gel­an­sprü­che des AG ausgeschlossen.