Keine Vergütung bei Schwarzgeldabrede

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2020, Az: 21 U 34/19

 

Der Unternehmer verlangt vom Besteller 275.000,00 € für im Zuge der Sanierung zweier Mehrfamilienhäuser durchgeführte Bauarbeiten. Aus dem Vortrag der Parteien ergeben sich starke Indizien dafür, dass eine Schwarzgeldabrede vorliegt. Es beruft sich aber keine der Parteien auf eine Schwarzgeldabrede.

Das OLG stellt fest, dass der AN keinen weiteren Werklohn verlangen kann, weil der Vertrag nichtig ist. Das OLG hat es als erwiesen angesehen, dass jedenfalls stillschweigend eine Schwarzgeldabrede zustande gekommen ist. Dabei spielt es nach Auffassung des OLG keine Rolle, dass weder der AG noch der AN sich auf diesen Gesichtspunkt berufen und beide sogar übereinstimmend eine Schwarzgeldabrede leugnen, da die Indizien drückend sind. Es sind hohe Barzahlungen ohne Aushändigung einer Quittung erfolgt und ordnungsgemäße Rechnungen erst nach dem Scheitern der Verhandlungen ausgestellt worden.

Hinweis:

Bei der aus § 134 BGB folgenden Nichtigkeit des Vertrages handelt es sich nicht um eine von den Parteien geltend zu machende Einrede, sondern um eine vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigende rechtshindernde Einwendung. Wenn das Gericht auf Indizien gestützt von einer Schwarzgeldabrede ausgeht, hat das für die Parteien unangenehme Folgen: Der AN hat keinen vertraglichen Vergütungsanspruch und auch keinen Zahlungsanspruch aus sonstigen in Frage kommende Anspruchsgrundlagen. Umgekehrt sind aber auch die Mängelansprüche des AG ausgeschlossen.