Kos­ten der Nach­trags­be­ar­bei­tung sind bei Ver­ein­ba­rung der VOB/B erstattungsfähig!

Anmer­kung zu: LG Schwe­rin, Urteil vom 28.06.2017, Az.: 3 O 162/16

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Arbeit­neh­mer (AN) mit der Aus­füh­rung von Bau­leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit dem Aus­bau einer Auto­bahn. AN und AG ver­ein­ba­ren die Gel­tung der VOB/B. Der AG bean­sprucht zahl­rei­che geän­der­te und zusätz­li­che Leis­tun­gen. Der AN führt die­se aus. Der AN berech­net Nach­trags­be­ar­bei­tungs­kos­ten. Deren Bezah­lung ver­wei­gert der AG. Der AN klagt. 

Das LG Schwe­rin gibt der Kla­ge dem Grun­de nach statt. Das LG Schwe­rin führt zutref­fend aus, dass die Nach­trags­be­ar­bei­tungs­kos­ten nicht bereits durch die Gemein­kos­ten­zu­schlä­ge im Rah­men der Auf­trags­kal­ku­la­ti­on der Nach­trä­ge oder im Rah­men des zu schät­zen­den Auf­wan­des der All­ge­mei­nen Geschäfts­kos­ten abge­gol­ten sei­en. Da die Nach­trags­be­ar­bei­tung im Wesent­li­chen durch das Bau­lei­tungs­per­so­nal erbracht wird, sind nach Auf­fas­sung des Gerich­tes die­se erhöh­ten Kos­ten der Bau­lei­tung als „Qua­si-Ein­zel­kos­ten der Teil­leis­tung der Nach­trags­leis­tung“ zu behandeln. 

Hin­weis:

Hin­sicht­lich der Höhe des gel­tend gemach­ten Ver­gü­tungs­an­spru­ches war noch eine ergän­zen­de Dar­le­gung sei­tens des AN not­wen­dig.
Bei umfang­rei­chen Nach­trä­gen lohnt es sich mit­hin, dies­be­züg­lich eine sepa­ra­te Ver­gü­tung für deren Erstel­lung und Bear­bei­tung gel­tend zu machen.