Kosten der Nachtragsbearbeitung sind bei Vereinbarung der VOB/B erstattungsfähig!
Anmerkung zu: LG Schwerin, Urteil vom 28.06.2017, Az.: 3 O 162/16
Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Arbeitnehmer (AN) mit der Ausführung von Bauleistungen im Zusammenhang mit dem Ausbau einer Autobahn. AN und AG vereinbaren die Geltung der VOB/B. Der AG beansprucht zahlreiche geänderte und zusätzliche Leistungen. Der AN führt diese aus. Der AN berechnet Nachtragsbearbeitungskosten. Deren Bezahlung verweigert der AG. Der AN klagt.
Das LG Schwerin gibt der Klage dem Grunde nach statt. Das LG Schwerin führt zutreffend aus, dass die Nachtragsbearbeitungskosten nicht bereits durch die Gemeinkostenzuschläge im Rahmen der Auftragskalkulation der Nachträge oder im Rahmen des zu schätzenden Aufwandes der Allgemeinen Geschäftskosten abgegolten seien. Da die Nachtragsbearbeitung im Wesentlichen durch das Bauleitungspersonal erbracht wird, sind nach Auffassung des Gerichtes diese erhöhten Kosten der Bauleitung als „Quasi-Einzelkosten der Teilleistung der Nachtragsleistung“ zu behandeln.
Hinweis:
Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Vergütungsanspruches war noch eine ergänzende Darlegung seitens des AN notwendig.
Bei umfangreichen Nachträgen lohnt es sich mithin, diesbezüglich eine separate Vergütung für deren Erstellung und Bearbeitung geltend zu machen.