Vor­aus­zah­lung per AGB-Klau­sel zulässig!

Anmer­kung zu: BGH, Urteil vom 25.07.2017 — X ZR 71/16

Ein Rei­se­ver­an­stal­ter ver­langt in AGB bei Abschluss bestimm­ter Pau­schal­rei­se­ver­trä­ge eine Anzah­lung von 40 % des Rei­se­prei­ses. Ein Ver­brau­cher­schutz­ver­ein ver­klagt den Rei­se­ver­an­stal­ter dar­auf, die Ver­wen­dung die­ser Klau­sel zu unter­las­sen. Das OLG gibt der Kla­ge statt. 

Der BGH hebt das Urteil auf. Eine Vor­leis­tungs­pflicht in AGB kann nach der Recht­spre­chung wirk­sam ver­ein­bart wer­den, wenn sie durch einen sach­li­chen Grund gerecht­fer­tigt ist, der auch bei Abwä­gung mit den hier­durch für den Bestel­ler ent­ste­hen­den Nach­tei­len Bestand hat. Dabei kön­nen ins­be­son­de­re Auf­wen­dun­gen eine Rol­le spie­len, die der Unter­neh­mer bereits vor dem eigent­li­chen Leis­tungs­aus­tausch erbrin­gen und finan­zie­ren muss. Der BGH sieht bei Rei­se­ver­trä­gen ohne wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen 20 % des Rei­se­prei­ses als zuläs­sig an. Dar­über­hin­aus­ge­hen­de Anzah­lungs­ver­pflich­tun­gen bedür­fen einer wei­ter­ge­hen­den Recht­fer­ti­gung. Zum Bei­spiel kön­nen Pro­vi­si­ons­an­sprü­che von ver­mit­teln­den Rei­se­bü­ros eine höhe­re Anzah­lungs­quo­te rechtfertigen. 

Hin­weis:

Die Ent­schei­dung ist auch für das Bau­ver­trags­recht von Bedeutung.

Auch nach Ansicht des für Bau­ver­trags­recht zustän­di­gen VII. Zivil­se­nats sind Abschlags­zah­lungs­klau­seln nicht per se AGB-wid­rig. Vor­aus­set­zung ist aber, dass der AN ein sach­li­ches Inter­es­se dar­an hat, sei­nen Werk­lohn­an­spruch bereits vor Aus­füh­rung abzu­si­chern und die berech­tig­ten Inter­es­sen des AG hin­rei­chend berück­sich­tigt wer­den. Das OLG Hamm hält aller­dings eine Vor­aus­zah­lungs­pflicht von mehr als 5 % der Auf­trags­sum­me in einem vor­for­mu­lier­ten Bau­ver­trag für AGB-recht­lich bedenklich.