Vorauszahlung per AGB-Klausel zulässig!

Anmerkung zu: BGH, Urteil vom 25.07.2017 – X ZR 71/16

Ein Reiseveranstalter verlangt in AGB bei Abschluss bestimmter Pauschalreiseverträge eine Anzahlung von 40 % des Reisepreises. Ein Verbraucherschutzverein verklagt den Reiseveranstalter darauf, die Verwendung dieser Klausel zu unterlassen. Das OLG gibt der Klage statt.

Der BGH hebt das Urteil auf. Eine Vorleistungspflicht in AGB kann nach der Rechtsprechung wirksam vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei Abwägung mit den hierdurch für den Besteller entstehenden Nachteilen Bestand hat. Dabei können insbesondere Aufwendungen eine Rolle spielen, die der Unternehmer bereits vor dem eigentlichen Leistungsaustausch erbringen und finanzieren muss. Der BGH sieht bei Reiseverträgen ohne weitere Voraussetzungen 20 % des Reisepreises als zulässig an. Darüberhinausgehende Anzahlungsverpflichtungen bedürfen einer weitergehenden Rechtfertigung. Zum Beispiel können Provisionsansprüche von vermittelnden Reisebüros eine höhere Anzahlungsquote rechtfertigen.

Hinweis:

Die Entscheidung ist auch für das Bauvertragsrecht von Bedeutung.

Auch nach Ansicht des für Bauvertragsrecht zuständigen VII. Zivilsenats sind Abschlagszahlungsklauseln nicht per se AGB-widrig. Voraussetzung ist aber, dass der AN ein sachliches Interesse daran hat, seinen Werklohnanspruch bereits vor Ausführung abzusichern und die berechtigten Interessen des AG hinreichend berücksichtigt werden. Das OLG Hamm hält allerdings eine Vorauszahlungspflicht von mehr als 5 % der Auftragssumme in einem vorformulierten Bauvertrag für AGB-rechtlich bedenklich.