Leis­tung unmög­lich – AG kann nur Scha­dens­er­satz gel­tend machen

Anmer­kung zu: OLG Hamm, Urteil vom 19.08.2016, Az: 9 U 47/10

Es soll ein Hotel mit 66 Park­plät­zen gebaut wer­den. Eine Flur­kar­ten­ko­pie ist Ver­trags­be­stand­teil. Auf­grund der ört­li­chen Gege­ben­hei­ten kön­nen jedoch nur 63 Stell­plät­ze geschaf­fen wer­den. Der AG ver­langt Nach­er­fül­lung und hält einen Teil des Werk­loh­nes zurück.

Ohne Erfolg!

Wenn fest­steht, dass die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Anzahl von Stell­plät­zen nicht gebaut wer­den kann, kann der AG kei­ne Nach­er­fül­lung ver­lan­gen, denn die­ser Nach­er­fül­lungs­an­spruch wäre auf eine unmög­li­che Leis­tung gerich­tet. Aus die­sem Grund schei­den nicht nur Nach­bes­se­rungs­an­sprü­che, son­dern auch Zurück­be-hal­tungs­rech­te ein­schließ­lich Druck­zu­schlag aus und es kommt nur ein Scha­dens­er­satz in Betracht. Die­ser Scha­dens­er­satz­an­spruch ist aus­ge­schlos­sen, wenn der AN kei­ne Pflicht ver­letzt hat. Behaup­tet der AN dies, muss der AG das Gegen­teil beweisen.