Leistung unmöglich – AG kann nur Schadensersatz geltend machen

Anmerkung zu: OLG Hamm, Urteil vom 19.08.2016, Az: 9 U 47/10

Es soll ein Hotel mit 66 Parkplätzen gebaut werden. Eine Flurkartenkopie ist Vertragsbestandteil. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten können jedoch nur 63 Stellplätze geschaffen werden. Der AG verlangt Nacherfüllung und hält einen Teil des Werklohnes zurück.

Ohne Erfolg!

Wenn feststeht, dass die vertraglich vereinbarte Anzahl von Stellplätzen nicht gebaut werden kann, kann der AG keine Nacherfüllung verlangen, denn dieser Nacherfüllungsanspruch wäre auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Aus diesem Grund scheiden nicht nur Nachbesserungsansprüche, sondern auch Zurückbe-haltungsrechte einschließlich Druckzuschlag aus und es kommt nur ein Schadensersatz in Betracht. Dieser Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der AN keine Pflicht verletzt hat. Behauptet der AN dies, muss der AG das Gegenteil beweisen.