Mehr­men­gen müs­sen beim Ein­heits­preis­ver­trag nicht ange­zeigt werden!

Anmer­kung zu: OLG Naum­burg, Urteil vom 09.04.2015, Az: 6 U 19/14 — BGH, Beschluss vom 21.09.2016, Az: VII ZR 83/15 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgewiesen)

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit Lie­fe­rung und Mon­ta­ge einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge. Im Bau­ver­trag wird ver­ein­bart, nach Auf­maß abzu­rech­nen. Es kommt zu Men­gen­meh­run­gen. Der AG ver­wei­gert die Bezah­lung die­ser. Er behaup­tet, man habe sich auf einen Pau­schal­preis geei­nigt. Die Mehr­men­gen sei­en ihm außer­dem nicht ange­zeigt wor­den und er habe sie nicht beauf­tragt. Der AN erhebt Klage.

Die Kla­ge ist erfolgreich.

Der AG konn­te sei­ne Behaup­tung, es sei ein Pau­schal­preis ver­ein­bart wor­den, nicht bewei­sen. Hier­für trägt er jedoch die Dar­le­gungs- und Beweis­last. Sowohl das Ange­bot des AN, als auch der schrift­li­che Ver­trag sahen eine Abrech­nung nach Auf­maß vor. Grund­sätz­lich spricht in einem sol­chen Fall eine Ver­mu­tung für die Voll­stän­dig­keit der Urkun­de. Auch der wei­te­re Ein­wand des AG geht fehl. Sofern eine Abrech­nung nach Auf­maß ver­ein­bart ist, ist eine Anzei­ge von Men­gen-meh­run­gen ent­behr­lich. Bei einem Ein­heits­preis­ver­trag sind die im ent­spre­chen-den Ange­bot oder Leis­tungs­ver­zeich­nis aus­ge­schrie­be­nen Vor­der­sät­ze stets geschätzt. Die Aus­füh­rung der tat­säch­lich erfor­der­li­chen Men­gen ist somit von vorn­her­ein Gegen­stand des geschul­de­ten Bau­solls. Folg­lich ist eine Anzei­ge wegen Men­gen­meh­rung im Fall der ver­ein­bar­ten Abrech­nung nach Ein­heits­prei­sen nicht erforderlich.