Mehrmengen müssen beim Einheitspreisvertrag nicht angezeigt werden!

Anmerkung zu: OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2015, Az: 6 U 19/14 – BGH, Beschluss vom 21.09.2016, Az: VII ZR 83/15 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage. Im Bauvertrag wird vereinbart, nach Aufmaß abzurechnen. Es kommt zu Mengenmehrungen. Der AG verweigert die Bezahlung dieser. Er behauptet, man habe sich auf einen Pauschalpreis geeinigt. Die Mehrmengen seien ihm außerdem nicht angezeigt worden und er habe sie nicht beauftragt. Der AN erhebt Klage.

Die Klage ist erfolgreich.

Der AG konnte seine Behauptung, es sei ein Pauschalpreis vereinbart worden, nicht beweisen. Hierfür trägt er jedoch die Darlegungs- und Beweislast. Sowohl das Angebot des AN, als auch der schriftliche Vertrag sahen eine Abrechnung nach Aufmaß vor. Grundsätzlich spricht in einem solchen Fall eine Vermutung für die Vollständigkeit der Urkunde. Auch der weitere Einwand des AG geht fehl. Sofern eine Abrechnung nach Aufmaß vereinbart ist, ist eine Anzeige von Mengen-mehrungen entbehrlich. Bei einem Einheitspreisvertrag sind die im entsprechen-den Angebot oder Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Vordersätze stets geschätzt. Die Ausführung der tatsächlich erforderlichen Mengen ist somit von vornherein Gegenstand des geschuldeten Bausolls. Folglich ist eine Anzeige wegen Mengenmehrung im Fall der vereinbarten Abrechnung nach Einheitspreisen nicht erforderlich.