Mangelbeseitigung unverhältnismäßig?

OLG München, Urteil vom 17.10.2018, Az: 27 U 1156/18 Bau


Der AN soll alte Trapezbleche demontieren und neue vom AG gelieferte Paneele verlegen. Nach Fertigstellung stellt der AG Feuchtigkeitsschäden fest. Der Sachverständige stellt einen Herstellungsfehler der vom AG gelieferten Dachpaneele fest. Ein Ausführungsfehler liegt nicht vor. Allerdings hätte ein fachkundiges Verlegeunternehmen die Materialmängel (zu dünne Dichtbänder, Ausschäumungsmängel) während der Ausführung erkennen und Bedenken anmelden müssen. Dies hat der AN nicht getan. Deshalb haftet er für die mangelhaften Paneele.

Die Sanierung kann durch das Aufbringen von Blechstreifen bzw. eine nachträgliche Abdichtung mit einem Dichtband erfolgen. Dabei werden aber Wartungsfugen entstehen.

Der AN bietet eine Sanierung auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen an. Dies lehnt der AG unter Hinweis auf die entstehenden Wartungsfugen ab und verlangt den kompletten Rückbau des Daches. Das weist der AN als unverhältnismäßig zurück.

Mit Erfolg!

Das OLG stellt klar, dass die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Nachbesserungsmaßnahmen für den AN zumutbar sind. Ein Wartungserfordernis nach erfolgter Mangelbeseitigung begründet nicht zwangsläufig den Einwand der Unzumutbarkeit der Nachbesserung. Eine Wartung bedeutet nicht eine vollständige Wiederholung der Nachbesserungsarbeiten, sondern ist vielmehr häufig nur auf eine optische Sichtkontrolle beschränkt. Sofern durch diese zusätzliche Wartungsintervalle keine messbaren Kosten entstehen, bleibt die Nachbesserung für den AG zumutbar.

Hinweis:

Die Entscheidung ist nicht verallgemeinerungsfähig und betrifft einen Sonderfall. Im Regelfall wird der Unternehmer mit dem Einwand der Unverhältnismäßigkeit nicht durchdringen. Er trägt entsprechend der gesetzlichen Risikoverteilung grundsätzlich das Erfüllungsrisiko. Hiervon wird nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen abgewichen. Eine Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung i.S.v. § 635 Abs. 3 BGB liegt nur vor, wenn einem objektiv geringen Interesse des AG an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der AG ein objektiv berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, kann ihn der Unternehmer regelmäßig die Nachbesserung nicht wegen hoher Kosten verweigern. Von besonderer Bedeutung ist hierbei auch, ob der Unternehmer den Mangel verschuldet hat.