Man­gel­be­sei­ti­gung unverhältnismäßig?

OLG Mün­chen, Urteil vom 17.10.2018, Az: 27 U 1156/18 Bau


Der AN soll alte Tra­pez­ble­che demon­tie­ren und neue vom AG gelie­fer­te Panee­le ver­le­gen. Nach Fer­tig­stel­lung stellt der AG Feuch­tig­keits­schä­den fest. Der Sach­ver­stän­di­ge stellt einen Her­stel­lungs­feh­ler der vom AG gelie­fer­ten Dach­pa­nee­le fest. Ein Aus­füh­rungs­feh­ler liegt nicht vor. Aller­dings hät­te ein fach­kun­di­ges Ver­le­ge­un­ter­neh­men die Mate­ri­al­män­gel (zu dün­ne Dicht­bän­der, Aus­schäu­mungs­män­gel) wäh­rend der Aus­füh­rung erken­nen und Beden­ken anmel­den müs­sen. Dies hat der AN nicht getan. Des­halb haf­tet er für die man­gel­haf­ten Paneele.

Die Sanie­rung kann durch das Auf­brin­gen von Blech­strei­fen bzw. eine nach­träg­li­che Abdich­tung mit einem Dicht­band erfol­gen. Dabei wer­den aber War­tungs­fu­gen entstehen.

Der AN bie­tet eine Sanie­rung auf Grund­la­ge der Fest­stel­lun­gen des Sach­ver­stän­di­gen an. Dies lehnt der AG unter Hin­weis auf die ent­ste­hen­den War­tungs­fu­gen ab und ver­langt den kom­plet­ten Rück­bau des Daches. Das weist der AN als unver­hält­nis­mä­ßig zurück.

Mit Erfolg!

Das OLG stellt klar, dass die vom Sach­ver­stän­di­gen vor­ge­schla­ge­nen Nach­bes­se­rungs­maß­nah­men für den AN zumut­bar sind. Ein War­tungs­er­for­der­nis nach erfolg­ter Man­gel­be­sei­ti­gung begrün­det nicht zwangs­läu­fig den Ein­wand der Unzu­mut­bar­keit der Nach­bes­se­rung. Eine War­tung bedeu­tet nicht eine voll­stän­di­ge Wie­der­ho­lung der Nach­bes­se­rungs­ar­bei­ten, son­dern ist viel­mehr häu­fig nur auf eine opti­sche Sicht­kon­trol­le beschränkt. Sofern durch die­se zusätz­li­che War­tungs­in­ter­val­le kei­ne mess­ba­ren Kos­ten ent­ste­hen, bleibt die Nach­bes­se­rung für den AG zumutbar.

Hin­weis:

Die Ent­schei­dung ist nicht ver­all­ge­mei­ne­rungs­fä­hig und betrifft einen Son­der­fall. Im Regel­fall wird der Unter­neh­mer mit dem Ein­wand der Unver­hält­nis­mä­ßig­keit nicht durch­drin­gen. Er trägt ent­spre­chend der gesetz­li­chen Risi­ko­ver­tei­lung grund­sätz­lich das Erfül­lungs­ri­si­ko. Hier­von wird nur in sehr begrenz­ten Aus­nah­me­fäl­len abge­wi­chen. Eine Unver­hält­nis­mä­ßig­keit der Nach­bes­se­rung i.S.v. § 635 Abs. 3 BGB liegt nur vor, wenn einem objek­tiv gerin­gen Inter­es­se des AG an einer man­gel­frei­en Ver­trags­leis­tung ein ganz erheb­li­cher und des­halb ver­gleichs­wei­se unan­ge­mes­se­ner Auf­wand gegen­über­steht. Hat der AG ein objek­tiv berech­tig­tes Inter­es­se an einer ord­nungs­ge­mä­ßen Ver­trags­er­fül­lung, kann ihn der Unter­neh­mer regel­mä­ßig die Nach­bes­se­rung nicht wegen hoher Kos­ten ver­wei­gern. Von beson­de­rer Bedeu­tung ist hier­bei auch, ob der Unter­neh­mer den Man­gel ver­schul­det hat.