Neue Ver­trags­ter­mi­ne im Zuschlagsschreiben!

BGH, Urteil vom 03.07.2020, Az: VII ZR 144/19

Die öffent­li­che Aus­schrei­bung über Stra­ßen­bau­ar­bei­ten ver­zö­gert sich. Der Bie­ter erklärt sich mit der Ver­län­ge­rung der Bin­de­frist vom 09.03.2018 auf den 04.05.2018 ein­ver­stan­den. Am 13.04.2018 erteilt der AG dem Bie­ter den Zuschlag. Im Zuschlags­schrei­ben heißt es: „Die Ver­trags­fris­ten (…) wer­den wie folgt neu fest­ge­legt: Beginn der Aus­füh­rung frü­hes­tens am 04.05.2018 (…), Voll­endung spä­tes­tens am 15.08.2018. (…) Ich for­de­re Sie auf, sich (…) unver­züg­lich über die Annah­me des vor­lie­gen­den Zuschlags­schrei­ben zu erklä­ren.“. Der Bie­ter bedankt sich für die Zuschlags­er­tei­lung und teilt mit, der gewünsch­te Rea­li­sie­rungs­zeit­raum kön­ne der­zeit nicht bestä­tigt wer­den. Der AG ist der Mei­nung, sein modi­fi­zier­tes Ange­bot habe der Bie­ter nicht akzep­tiert und hebt die Aus­schrei­bung auf. Damit ist der Bie­ter nicht ein­ver­stan­den. Er will fest­ge­stellt wis­sen, dass ein Ver­trag mit dem AG zustan­de gekom­men ist, hilfs­wei­se ver­langt er Schadensersatz.

Der BGH meint, dass der Bie­ter das Ange­bot des AG nicht unver­än­dert ange­nom­men habe, so dass es nicht zu einem Ver­trags­ab­schluss gekom­men ist. Zwar kann nach der Recht­spre­chung des BGH ein Zuschlag selbst dann zu den ange­bo­te­nen Fris­ten erfol­gen, wenn die­se nicht mehr ein­ge­hal­ten wer­den kön­nen. Das gilt jeden­falls dann, wenn der Zuschlag erfolgt, ohne dass er aus­drück­li­che Erklä­run­gen zur Anpas­sung der vor­ge­se­he­nen Rege­lun­gen zur Bau­zeit oder zur hier­von abhän­gi­gen Ver­gü­tung ent­hält. Wenn der AG in sol­chen Fäl­len vom Ver­trags­wil­len des Bie­ters abwei­chen will, muss er dies in der Annah­me­er­klä­rung zum Aus­druck brin­gen. Fehlt es dar­an, kommt ein Ver­trag zu den Bedin­gun­gen des Ange­bots zustan­de. Hier ist aber für eine sol­che Aus­le­gung kein Raum, da sich aus dem Zuschlags­schrei­ben ein­deu­tig ergibt, dass die neue Bau­zeit Bestand­teil des Ver­tra­ges wer­den soll. Die Bau­zeit wur­de ein­sei­tig vor­ge­ge­ben und der Bie­ter hat­te nur noch die Mög­lich­keit, sie als Ver­trags­be­stand­teil anzu­neh­men. Dass das Vor­ge­hen des AG mög­li­cher­wei­se ver­ga­be­rechts­wid­rig ist, recht­fer­tigt kei­ne ande­re Beurteilung.

Da der AN das (neue) Ange­bot des AG nicht ange­nom­men hat, ist auch kein Ver­trag zustan­de gekommen.

Hin­weis:

Wenn also der Bie­ter die vom AG ver­bind­lich vor­ge­ge­be­ne neue Bau­zeit nicht akzep­tiert, gilt sei­ne „Annah­me­er­klä­rung“ als Ableh­nung des Ange­bo­tes ver­bun­den mit einem neu­en Antrag, den der AG anneh­men kann, aber nicht muss. Wenn sich der Bie­ter den Auf­trag nicht ent­ge­hen las­sen will, muss er das modi­fi­zier­te Ange­bot unein­ge­schränkt akzep­tie­ren und kann in Bezug auf die Ter­mi­ne ledig­lich ein Ände­rungs­an­ge­bot unterbreiten.