Neue Vertragstermine im Zuschlagsschreiben!

BGH, Urteil vom 03.07.2020, Az: VII ZR 144/19

Die öffentliche Ausschreibung über Straßenbauarbeiten verzögert sich. Der Bieter erklärt sich mit der Verlängerung der Bindefrist vom 09.03.2018 auf den 04.05.2018 einverstanden. Am 13.04.2018 erteilt der AG dem Bieter den Zuschlag. Im Zuschlagsschreiben heißt es: „Die Vertragsfristen (…) werden wie folgt neu festgelegt: Beginn der Ausführung frühestens am 04.05.2018 (…), Vollendung spätestens am 15.08.2018. (…) Ich fordere Sie auf, sich (…) unverzüglich über die Annahme des vorliegenden Zuschlagsschreiben zu erklären.“. Der Bieter bedankt sich für die Zuschlagserteilung und teilt mit, der gewünschte Realisierungszeitraum könne derzeit nicht bestätigt werden. Der AG ist der Meinung, sein modifiziertes Angebot habe der Bieter nicht akzeptiert und hebt die Ausschreibung auf. Damit ist der Bieter nicht einverstanden. Er will festgestellt wissen, dass ein Vertrag mit dem AG zustande gekommen ist, hilfsweise verlangt er Schadensersatz.

Der BGH meint, dass der Bieter das Angebot des AG nicht unverändert angenommen habe, so dass es nicht zu einem Vertragsabschluss gekommen ist. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH ein Zuschlag selbst dann zu den angebotenen Fristen erfolgen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Zuschlag erfolgt, ohne dass er ausdrückliche Erklärungen zur Anpassung der vorgesehenen Regelungen zur Bauzeit oder zur hiervon abhängigen Vergütung enthält. Wenn der AG in solchen Fällen vom Vertragswillen des Bieters abweichen will, muss er dies in der Annahmeerklärung zum Ausdruck bringen. Fehlt es daran, kommt ein Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zustande. Hier ist aber für eine solche Auslegung kein Raum, da sich aus dem Zuschlagsschreiben eindeutig ergibt, dass die neue Bauzeit Bestandteil des Vertrages werden soll. Die Bauzeit wurde einseitig vorgegeben und der Bieter hatte nur noch die Möglichkeit, sie als Vertragsbestandteil anzunehmen. Dass das Vorgehen des AG möglicherweise vergaberechtswidrig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Da der AN das (neue) Angebot des AG nicht angenommen hat, ist auch kein Vertrag zustande gekommen.

Hinweis:

Wenn also der Bieter die vom AG verbindlich vorgegebene neue Bauzeit nicht akzeptiert, gilt seine „Annahmeerklärung“ als Ablehnung des Angebotes verbunden mit einem neuen Antrag, den der AG annehmen kann, aber nicht muss. Wenn sich der Bieter den Auftrag nicht entgehen lassen will, muss er das modifizierte Angebot uneingeschränkt akzeptieren und kann in Bezug auf die Termine lediglich ein Änderungsangebot unterbreiten.