Nachtragsforderungen berechtigen nicht zur Kündigung!

Anmerkung zu: OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.09.2016, Az: 6 U 6/15

Auf einer Großbaustelle kommt es zu erheblichen Bauverzögerungen. Der AN unterbreitet daher ein Beschleunigungsangebot. Als dieses Beschleunigungsan-gebot nicht angenommen wird, teilt der AN mit, dass er im Falle der Nichtannahme seines Beschleunigungsangebotes die Beschleunigungsmaßnahmen abbrechen will. Er hat aber die Arbeiten nicht eingestellt, sondern dennoch mehr Arbeiter eingesetzt und die Stundenzahl erhöht. Er hat deshalb gerade nicht vermeintliche Leistungsverweigerungsrechte eingesetzt, um Druck auszuüben.

Die vom AG ausgesprochene Kündigung aus wichtigem Grund stellt daher eine sog. ordentliche Auftraggeberkündigung nach § 649 BGB dar. Der AG kann deshalb gegen die Werklohnforderung des AN nicht mit Fertigstellungsmehrkosten aufrechnen, sondern muss die dem AN zustehende Vergütung zahlen. Für den gekündigten Teil der Werkleistung bestimmt § 649 BGB, dass auch dafür dem AN die vereinbarte Vergütung zusteht. Er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er aufgrund der Nichtausführung der Bauleistung erspart hat oder was er anderweitig erworben hat, weil er aufgrund der Nichtausführung der streitigen Werkleistung Gelegenheit dazu hatte.

Hinweis:

Nachträge können nur ganz ausnahmsweise ein wichtiger Kündigungsgrund sein. Voraussetzung für eine Kündigung aus wichtigem Grund ist außerdem eigene Vertragstreue.