Nach­trags­for­de­run­gen berech­ti­gen nicht zur Kündigung!

Anmer­kung zu: OLG Zwei­brü­cken, Urteil vom 29.09.2016, Az: 6 U 6/15

Auf einer Groß­bau­stel­le kommt es zu erheb­li­chen Bau­ver­zö­ge­run­gen. Der AN unter­brei­tet daher ein Beschleu­ni­gungs­an­ge­bot. Als die­ses Beschleu­ni­gungs­an-gebot nicht ange­nom­men wird, teilt der AN mit, dass er im Fal­le der Nicht­an­nah­me sei­nes Beschleu­ni­gungs­an­ge­bo­tes die Beschleu­ni­gungs­maß­nah­men abbre­chen will. Er hat aber die Arbei­ten nicht ein­ge­stellt, son­dern den­noch mehr Arbei­ter ein­ge­setzt und die Stun­den­zahl erhöht. Er hat des­halb gera­de nicht ver­meint­li­che Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rech­te ein­ge­setzt, um Druck auszuüben. 

Die vom AG aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund stellt daher eine sog. ordent­li­che Auf­trag­ge­ber­kün­di­gung nach § 649 BGB dar. Der AG kann des­halb gegen die Werk­lohn­for­de­rung des AN nicht mit Fer­tig­stel­lungs­mehr­kos­ten auf­rech­nen, son­dern muss die dem AN zuste­hen­de Ver­gü­tung zah­len. Für den gekün­dig­ten Teil der Werk­leis­tung bestimmt § 649 BGB, dass auch dafür dem AN die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung zusteht. Er muss sich jedoch das anrech­nen las­sen, was er auf­grund der Nicht­aus­füh­rung der Bau­leis­tung erspart hat oder was er ander­wei­tig erwor­ben hat, weil er auf­grund der Nicht­aus­füh­rung der strei­ti­gen Werk­leis­tung Gele­gen­heit dazu hatte.

Hin­weis:

Nach­trä­ge kön­nen nur ganz aus­nahms­wei­se ein wich­ti­ger Kün­di­gungs­grund sein. Vor­aus­set­zung für eine Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund ist außer­dem eige­ne Vertragstreue.