Unzu­rei­chen­de Bedenkenanmeldung!

OLG Bran­den­burg, Urteil vom 20.05.2020, Az: 11 U 74/18

Der AN ist ein Unter­neh­men für Hei­zung und Sani­tär und wird vom AG mit der Instal­la­ti­on von Rohr­lei­tungs­lüf­tun­gen auf Holz­bau­ele­men­ten, die der AG her­stellt, beauf­tragt. Der Archi­tekt des AG ver­langt, die Rohr­be­lüf­ter so anzu­brin­gen, dass sie in die Wän­de der ein­zel­nen Bäder ein­ge­baut wer­den kön­nen. Dage­gen erhebt der AN Beden­ken, führt die Arbei­ten aber ent­spre­chend den geän­der­ten Archi­tek­ten­zeich­nun­gen aus. Nach Fer­tig­stel­lung stellt sich her­aus, dass die Leis­tun­gen des AN man­gel­haft sind: Es kommt zu Geruchs­bil­dun­gen in den Woh­nun­gen. Der AN meint, er habe sich an die ver­än­der­te Lüf­tungs­art gehal­ten und Beden­ken ange­mel­det. Es sei aus­rei­chend, wenn der AG die Ernst­haf­tig­keit der vom AN befürch­te­ten Män­gel­ri­si­ken nach­voll­zie­he und Anlass sehe, auf die Beden­ken tat­säch­lich ein­zu­ge­hen. Die Erklä­run­gen müss­ten nicht voll­stän­dig und deut­li­cher sein, als für das Ver­ständ­nis des Bestel­lers erforderlich.

Der Beden­ken­hin­weis war nicht aus­rei­chend: Der AN muss nach­wei­sen, dass er Beden­ken ange­mel­det hat und dass dies in der gebo­te­nen Form mit der not­wen­di­gen Klar­heit und gegen­über dem rich­ti­gen Adres­sa­ten erfolgt. In der Beden­ken­an­mel­dung muss der AN unver­züg­lich, zutref­fend, inhalt­lich klar, voll­stän­dig und erschöp­fend sowie kon­kret die nach­tei­li­gen Fol­gen der ver­än­der­ten Abwas­ser­rohr­lüf­tung und die sich dar­aus erge­ben­den Gefah­ren dar­le­gen, damit auch die Trag­wei­te der Nicht­be­fol­gung sei­nes Hin­wei­ses klar erkenn­bar wird. Erklä­run­gen pau­scha­len Inhalts sind unzureichend.

Eine Beden­ken­an­mel­dung mit der For­mu­lie­rung, „dass die­se Aus­füh­rung so nicht funk­tio­nie­ren kann“ reicht dazu nicht aus. Der AN hät­te die nach­tei­li­gen Fol­gen der ver­än­der­ten Abwas­ser­rohr­lüf­tung und die sich dar­aus erge­ben­den Gefah­ren kon­kret dar­le­gen sol­len. Auch wenn in die­sem Fall der AG selbst Bau­un­ter­neh­mer sei – so das OLG –, könn­ten von ihm Kennt­nis­se hin­sicht­lich mög­li­cher Lüf­tungs­va­ri­an­ten eines Abwas­ser­roh­res nicht erwar­tet werden.