Unzureichende Bedenkenanmeldung!

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2020, Az: 11 U 74/18

Der AN ist ein Unternehmen für Heizung und Sanitär und wird vom AG mit der Installation von Rohrleitungslüftungen auf Holzbauelementen, die der AG herstellt, beauftragt. Der Architekt des AG verlangt, die Rohrbelüfter so anzubringen, dass sie in die Wände der einzelnen Bäder eingebaut werden können. Dagegen erhebt der AN Bedenken, führt die Arbeiten aber entsprechend den geänderten Architektenzeichnungen aus. Nach Fertigstellung stellt sich heraus, dass die Leistungen des AN mangelhaft sind: Es kommt zu Geruchsbildungen in den Wohnungen. Der AN meint, er habe sich an die veränderte Lüftungsart gehalten und Bedenken angemeldet. Es sei ausreichend, wenn der AG die Ernsthaftigkeit der vom AN befürchteten Mängelrisiken nachvollziehe und Anlass sehe, auf die Bedenken tatsächlich einzugehen. Die Erklärungen müssten nicht vollständig und deutlicher sein, als für das Verständnis des Bestellers erforderlich.

Der Bedenkenhinweis war nicht ausreichend: Der AN muss nachweisen, dass er Bedenken angemeldet hat und dass dies in der gebotenen Form mit der notwendigen Klarheit und gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgt. In der Bedenkenanmeldung muss der AN unverzüglich, zutreffend, inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend sowie konkret die nachteiligen Folgen der veränderten Abwasserrohrlüftung und die sich daraus ergebenden Gefahren darlegen, damit auch die Tragweite der Nichtbefolgung seines Hinweises klar erkennbar wird. Erklärungen pauschalen Inhalts sind unzureichend.

Eine Bedenkenanmeldung mit der Formulierung, „dass diese Ausführung so nicht funktionieren kann“ reicht dazu nicht aus. Der AN hätte die nachteiligen Folgen der veränderten Abwasserrohrlüftung und die sich daraus ergebenden Gefahren konkret darlegen sollen. Auch wenn in diesem Fall der AG selbst Bauunternehmer sei – so das OLG –, könnten von ihm Kenntnisse hinsichtlich möglicher Lüftungsvarianten eines Abwasserrohres nicht erwartet werden.