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Wie wird Behin­de­rung angezeigt?

OLG Olden­burg, Urteil vom 20.08.2019, Az: 2 U 81/19

Der AN soll am 02.06.2014 mit den Bau­ar­bei­ten begin­nen. Bau­seits waren aber noch nicht alle Vor­leis­tun­gen erbracht. Der AN trägt vor, dass durch sei­ne Mit­ar­bei­ter regel­mä­ßig münd­li­che Beden­ken­an­zei­gen erteilt wor­den sei­en und bie­tet die Mit­ar­bei­ter als Zeu­gen an. Erst­mals am 30.06.2014 wur­de schrift­lich Behin­de­rung ange­zeigt. Für den Zeit­raum, in dem sich der AN behin­dert glaub­te, macht er Ent­schä­di­gung nach § 642 BGB geltend.

Ohne Erfolg!

Nach gefes­tig­ter Recht­spre­chung muss eine Behin­de­rungs­an­zei­ge alle Tat­sa­chen ent­hal­ten, aus denen sich die Hin­de­rungs­grün­de erge­ben. Die­se Anga­ben müs­sen sich auch dar­auf erstre­cken, ob und wann die Arbei­ten des AN, die nach dem Bau­ab­lauf nun­mehr aus­ge­führt wer­den müss­ten, nicht oder nicht wie vor­ge­se­hen aus­ge­führt wer­den können.

Behin­de­rungs­an­zei­gen kön­nen zwar münd­lich erfol­gen, aber abge­se­hen von der Beweis­bar­keit sol­cher münd­li­chen Behin­de­rungs­an­zei­gen stellt sich die Fra­ge, ob die­se inhalt­lich nach den Anfor­de­run­gen der Recht­spre­chung über­haupt erschöp­fend sein kön­nen. Die Behin­de­rungs­an­zei­ge hat den Zweck, den AN vor dro­hen­der Inan­spruch­nah­me zu war­nen und ihm Gele­gen­heit zu geben, Abhil­fe zu verschaffen.

Offen­kun­dig und bekannt sind die hin­dern­den Umstän­de nur dann, wenn der AG nach sei­nem Ver­hal­ten, sei­nen Äuße­run­gen oder Anord­nun­gen zwei­fel­los dar­über unter­rich­tet ist. Die­se Behin­de­run­gen müs­sen so deut­lich her­vor­tre­ten, dass sie selbst einem bau­tech­ni­schen Lai­en nicht ver­bor­gen blei­ben können.

Hin­weis:

Ver­tei­digt sich der AN gegen eine Ver­trags­stra­fe oder Scha­dens­er­satz wegen Bau­zeit­ver­zu­ges, kann er sich auch dann auf feh­len­des Ver­schul­den beru­fen, wenn kei­ne Behin­de­rungs­an­zei­ge vor­liegt. Aller­dings hat der AN immer die Dar­le­gungs- und Beweis­last für die Behaup­tung, er habe die Frist­über­schrei­tung nicht zu ver­tre­ten oder der Zeit­plan sei ins­ge­samt so gestört wor­den, dass ein Anspruch auf Ver­trags­stra­fe und Scha­dens­er­satz ins­ge­samt ent­fällt. Des­halb sind Behin­de­rungs­an­zei­gen schon aus Grün­den der Doku­men­ta­ti­on drin­gend zu empfehlen.