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AN haftet bei offenkundigem Planungsfehler für Baumangel allein

Anmerkung zu: KG Berlin, Urteil vom 09.01.2015, Az: 7 U 227/03

Der AG beauftragt den AN mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf Basis einer vom AG anderweitig beauftragten Planung. Die in der Ausführungsplanung vorhandenen Mängel führen zu einer mangelhaften Bauausführung durch den AN. Im Werklohnprozess behauptet der AN, für die Mängel nicht verantwortlich zu sein, da er nur das gebaut hat, was der AG in seiner Ausführungsplanung vorgegeben hat.

Ohne Erfolg!

Nach Auffassung des KG gilt die Prüfungs- und Hinweispflicht des Werkunter-nehmers über den Anwendungsbereich der VOB/B hinaus für sämtliche Bau-verträge. Das bedeutet, dass der AN grundsätzlich die ihm überlassene Planung und sämtliche Ausführungsunterlagen fachlich zu prüfen hat. Sofern der AN die in der Planung und in den Ausführungsunterlagen vorhandenen Mängel mit dem bei einem Fachmann seines Gebietes zu erwartenden Kenntnisse hätte erkennen können, ist er für die Mängel verantwortlich. Diese Prüfungspflicht ist nach Auffassung des KG nicht auf offensichtliche Mängel beschränkt. Der Umfang der Prüfungspflicht ergibt sich vielmehr aus den Umständen des Einzelfalls. Soweit der AN mit der erforderlichen Prüfung in der Lage gewesen wäre, die Mängel in der Ausführung zu verhindern, setzt er die Ursache für den eingetretenen Schaden und haftet allein.

Hinweis:

Die Auffassung des KG ist zutreffend. Jeder Auftragnehmer muss vor Ausführung die übergebenen Planungsunterlagen überprüfen. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob Planungsfehler dem AG zuzurechnen sind und der AN deshalb Mitverschulden einwenden kann. Im vorliegenden Fall war der Planungsmangel offenkundig, was zu der vom KG angenommenen verschärften Haftung des AN geführt hat.