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AN haf­tet bei offen­kun­di­gem Pla­nungs­feh­ler für Bau­man­gel allein

Anmer­kung zu: KG Ber­lin, Urteil vom 09.01.2015, Az: 7 U 227/03

Der AG beauf­tragt den AN mit der Errich­tung eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses auf Basis einer vom AG ander­wei­tig beauf­trag­ten Pla­nung. Die in der Aus­füh­rungs­pla­nung vor­han­de­nen Män­gel füh­ren zu einer man­gel­haf­ten Bau­aus­füh­rung durch den AN. Im Werk­lohn­pro­zess behaup­tet der AN, für die Män­gel nicht ver­ant­wort­lich zu sein, da er nur das gebaut hat, was der AG in sei­ner Aus­füh­rungs­pla­nung vor­ge­ge­ben hat.

Ohne Erfolg!

Nach Auf­fas­sung des KG gilt die Prü­fungs- und Hin­weis­pflicht des Werk­un­ter-neh­mers über den Anwen­dungs­be­reich der VOB/B hin­aus für sämt­li­che Bau-ver­trä­ge. Das bedeu­tet, dass der AN grund­sätz­lich die ihm über­las­se­ne Pla­nung und sämt­li­che Aus­füh­rungs­un­ter­la­gen fach­lich zu prü­fen hat. Sofern der AN die in der Pla­nung und in den Aus­füh­rungs­un­ter­la­gen vor­han­de­nen Män­gel mit dem bei einem Fach­mann sei­nes Gebie­tes zu erwar­ten­den Kennt­nis­se hät­te erken­nen kön­nen, ist er für die Män­gel ver­ant­wort­lich. Die­se Prü­fungs­pflicht ist nach Auf­fas­sung des KG nicht auf offen­sicht­li­che Män­gel beschränkt. Der Umfang der Prü­fungs­pflicht ergibt sich viel­mehr aus den Umstän­den des Ein­zel­falls. Soweit der AN mit der erfor­der­li­chen Prü­fung in der Lage gewe­sen wäre, die Män­gel in der Aus­füh­rung zu ver­hin­dern, setzt er die Ursa­che für den ein­ge­tre­te­nen Scha­den und haf­tet allein.

Hin­weis:

Die Auf­fas­sung des KG ist zutref­fend. Jeder Auf­trag­neh­mer muss vor Aus­füh­rung die über­ge­be­nen Pla­nungs­un­ter­la­gen über­prü­fen. Es hängt von den Umstän­den des Ein­zel­fal­les ab, ob Pla­nungs­feh­ler dem AG zuzu­rech­nen sind und der AN des­halb Mit­ver­schul­den ein­wen­den kann. Im vor­lie­gen­den Fall war der Pla­nungs­man­gel offen­kun­dig, was zu der vom KG ange­nom­me­nen ver­schärf­ten Haf­tung des AN geführt hat.