Pri­vat­gut­ach­ter­kos­ten sind erstattungsfähig!

Anmer­kung zu: OLG Mün­chen, Beschluss vom 04.06.2013,20 Az: 11 W 751/13 — BGH, Beschluss vom 20.12.2011, Az: VI ZB 17/11

Auf­trag­neh­me­rin (AN) und Auf­trag­ge­be­rin (AG) strit­ten um rest­li­chen Werk­lohn. Die AG hat­te sowohl außer­ge­richt­lich als auch im Kla­ge­ver­fah­ren einen Pri­vat­sach-ver­stän­di­gen hin­zu­ge­zo­gen. Im Kla­ge­ver­fah­ren schlie­ßen die Par­tei­en dann einen Ver­gleich über die Zah­lung von 25.000,00 €.

Im Kos­ten­fest­set­zungs­ver­fah­ren macht die AG die Kos­ten des Pri­vat­sach­ver-stän­di­gen gel­tend. Der Rechts­pfle­ger setzt Pri­vat­gut­ach­ter­kos­ten in Höhe von ca. 14.300,00 € an. Die AN wehrt sich hier­ge­gen mit sofor­ti­ger Beschwerde.

Ohne Erfolg!

Pri­vat­gut­ach­ter­kos­ten sind dann erstat­tungs­fä­hig, wenn sie zur zweck­ent­sprech-enden Rechts­ver­fol­gung oder Rechts­ver­tei­di­gung i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO not­wen­dig sind. Sie müs­sen sich auf den kon­kre­ten Rechts­streit bezie­hen und mit Rück­sicht auf die­sen in Auf­trag gege­ben wor­den sein. Eine sol­che zeit­li­che Pro-zess­be­zo­gen­heit lag vor­lie­gend vor.

Hin­weis:
Der BGH hat­te bereits in sei­nem Beschluss vom 20.12.2011 eben­so ent­schie­den. Der BGH ent­schied, dass die Gut­ach­ter­kos­ten auch dann erstat­tungs­fä­hig sind, wenn das Pri­vat­gut­ach­ten nicht ein­mal zur Gerichts­ak­te gereicht wur­de. Zudem sei es uner­heb­lich, ob das Pri­vat­gut­ach­ten aus rück­wir­ken­der Betrach­tung her­aus über­haupt die Ent­schei­dung des Gerich­tes beein­flusst hat oder nicht.