Privatgutachterkosten sind erstattungsfähig!

Anmerkung zu: OLG München, Beschluss vom 04.06.2013,20 Az: 11 W 751/13 – BGH, Beschluss vom 20.12.2011, Az: VI ZB 17/11

Auftragnehmerin (AN) und Auftraggeberin (AG) stritten um restlichen Werklohn. Die AG hatte sowohl außergerichtlich als auch im Klageverfahren einen Privatsach-verständigen hinzugezogen. Im Klageverfahren schließen die Parteien dann einen Vergleich über die Zahlung von 25.000,00 €.

Im Kostenfestsetzungsverfahren macht die AG die Kosten des Privatsachver-ständigen geltend. Der Rechtspfleger setzt Privatgutachterkosten in Höhe von ca. 14.300,00 € an. Die AN wehrt sich hiergegen mit sofortiger Beschwerde.

Ohne Erfolg!

Privatgutachterkosten sind dann erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprech-enden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig sind. Sie müssen sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und mit Rücksicht auf diesen in Auftrag gegeben worden sein. Eine solche zeitliche Pro-zessbezogenheit lag vorliegend vor.

Hinweis:
Der BGH hatte bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2011 ebenso entschieden. Der BGH entschied, dass die Gutachterkosten auch dann erstattungsfähig sind, wenn das Privatgutachten nicht einmal zur Gerichtsakte gereicht wurde. Zudem sei es unerheblich, ob das Privatgutachten aus rückwirkender Betrachtung heraus überhaupt die Entscheidung des Gerichtes beeinflusst hat oder nicht.