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Behinderung und Bauzeitverlängerung – Kein Verzug ohne besondere Mahnung

Anmerkung zu: OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2013, Az. 21 U 84/12

Der Vertrag sieht als Baubeginn den 05.10.2009 vor. Als verbindlicher Fertigstellungstermin ist vereinbart 9 Wochen nach Auftragserteilung. Der AN beginnt am 05.10.2009 und zeigt baubegleitend an, dass entgegen dem Vertrag des Entsorgungsmaterial kontaminiert sei und deshalb gesondert nach Beprobung entsorgt werden müsse. Außerdem sei in Teilbereichen ein manueller Abbruch erforderlich. Das führt dazu, dass die Abbrucharbeiten erst am 22.10.2010 fertiggestellt sind.

Das Landgericht hat dem AG Schadensersatz wegen verspäteter Fertigstellung zugesprochen.

Das sieht das OLG teilweise anders und verweist die Sache an das LG zurück, um Behinderungen aufzuklären und die damit einhergehenden Verlängerungen der Ausführungsfrist. Wenn es die Ausführungsfrist verlängernde Behinderungen gegeben hat, dann konnte Verzug nur durch gesonderte Mahnung eintreten und nicht allein durch Überschreitung der vereinbarten Fertigstellungsfrist.