Stun­den­lohn­ar­bei­ten ohne schrift­li­che Anord­nung aus­ge­führt – Ver­gü­tung nur für not­wen­di­ge Leistungen!

Anmer­kung zu: OLG Mün­chen, Urteil vom 27.04.2016, Az: 28 U 4738/13 Bau BGH, Beschluss vom 20.04.2017, Az: VII ZR 141/16 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de wur­de zurückgewiesen)

Der Auf­trag­neh­mer (AN) und der Auf­trag­ge­ber (AG) ver­ein­ba­ren in einem VOB/B‑Bauvertrag, dass Stun­den­lohn­ar­bei­ten nur auf beson­de­re schrift­li­che Anord­nung der Bau­lei­tung aus­ge­führt wer­den dür­fen. Nach münd­li­cher Beauf­tra­gung durch die Bau­lei­tung führt der AN Stun­den­lohn­ar­bei­ten aus. Er ver­langt hier­für Ver­gü­tung in nicht uner­heb­li­chem Umfang. Der AG zahlt nicht. Die Arbei­ten sei­en nicht schrift­lich ange­ord­net wor­den. Der AN erhebt Kla­ge. Das Land­ge­richt weist die­se ab. Der AN legt hier­ge­gen Beru­fung ein. 

Mit teil­wei­sem Erfolg!

Das Beru­fungs­ge­richt ver­ur­teilt den AG zur Zah­lung von min­des­tens 16.000,00 €. Das zwi­schen den Par­tei­en ver­ein­bar­te Schrift­form­erfor­der­nis für die schrift­li­che  Anord­nung der Aus­füh­rung von Stun­den­lohn­ar­bei­ten bleibt nicht unwirk­sam. Der AN ist durch das ver­ein­bar­te Schrift­form­erfor­der­nis nicht unan­ge­mes­sen benach­tei­ligt. Eine Ver­gü­tung nach Stun­den­lohn stellt im Ver­gü­tungs­sys­tem der VOB/B eine Aus­nah­me dar. Der AN trägt die Beweis­last dafür, dass eine sol­che Stun­den­lohn­ab­re­de getrof­fen wur­de. Des­halb benach­tei­ligt ihn das ver­ein­bar­te Schrift­form­erfor­der­nis nicht unan­ge­mes­sen. Im vor­lie­gen­den Fall war maß­geb­lich, dass das ver­ein­bar­te Schrift­form­erfor­der­nis Ansprü­che des AN aus § 2 Abs. 8 VOB/B oder §§ 677 ff. BGB nicht ausschloss.

Das Beru­fungs­ge­richt ver­ur­teil­te den AN zur Ver­gü­tung der aus­ge­führ­ten Leis­tun­gen, die tech­nisch not­wen­dig waren und zieht hier­für die Anspruchs-grund­la­ge des § 2 Abs. 8 VOB/B bzw. §§ 677 ff. BGB heran. 

Das Beru­fungs­ge­richt hat hin­sicht­lich der Höhe der Ver­gü­tung auf die Auf­trags­kal­ku­la­ti­on abge­stellt. Dies wider­spricht der Recht­spre­chung des BGH, wonach für die Aus­füh­rung auf­trags­los erbrach­ter, aber tech­nisch not­wen­di­ger Leis­tun­gen die übli­che Ver­gü­tung ver­langt wer­den kann, sofern die­se wie­der­um nicht über den Ver­trags­prei­sen liegt. 

§ 2 Abs. 10 VOB/B, wonach Stun­den­lohn­ar­bei­ten nur ver­gü­tet wer­den, wenn sie als sol­che vor ihrem Beginn aus­drück­lich ver­ein­bart wor­den sind, sieht jedoch das hier durch All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen gere­gel­te Schrift­form­erfor­der­nis für die­se Anord­nung nicht vor. Zu emp­feh­len aus Beweis­grün­den ist jedoch auch im Rah­men der Anwen­dung des § 2 Abs. 10 VOB/B das Bestehen auf einer schrift­li­chen Anord­nung vor Ableis­tung der Stundenlohnarbeiten.