Wann ist ein Sicherungsverlangen gemäß § 648 a BGB a.F. rechtsmissbräuchlich?

Anmerkung zu: BGH, Urteil vom 23.11.2017 – VII ZR 34/15

Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) streiten unter anderem nach wechselseitig erklärten Kündigungen über die Wirksamkeit dieser. Der AN forderte eine Sicherheit gemäß § 648 a BGB a.F. Der AG stellte diese nicht, woraufhin der AN gemäß § 648 a Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. fristlos kündigte. Der AG wendet ein, der AN habe das Sicherungsverlangen lediglich als Druckmittel für Verhandlungen benutzt. Der AN hätte damit gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot verstoßen. Der AN hätte das Sicherungsverlangen zunächst nur für den Fall der Nichteinigung zwischen den Parteien androhen müssen und erst nach Scheitern der Verhandlungen das Sicherungsverlangen stellen dürfen.

Das OLG vertritt die Auffassung, die auf § 648 a Abs. 5 Satz 1 BGB gestützten Kündigungen seien wegen unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB in Verbindung mit einem Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot unwirksam.

Der BGH sieht das anders!

Der BGH stellt auf die gesetzgeberische Intension bei Abfassung des § 648 a BGB a. F. ab. Gesetzeszweck war, dem Unternehmer schnellstmöglich und effektiv eine Sicherheit für die vereinbarte und nicht gezahlte Vergütung zu verschaffen. Deshalb stellt es nach dem BGH keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Unternehmer neben dem Sicherungsverlangen an sich auch andere Motive verfolgt.

Ausdrücklich jedoch nicht entschieden hat der BGH, ob der Anwendungsbereich des § 648 a BGB in Fällen des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs tatsächlich zu begrenzen ist.  

Das Urteil bestätigt erneut, dass das Sicherungsverlangen nach § 648 a BGB des Unternehmers „schärfstes Schwert“ ist. Die Regelung des § 648 a BGB a.F. ist nunmehr in § 650 f BGB zu finden. Dieses Urteil kann mithin auch zur Auslegung des neuen § 650 f BGB herangezogen werden.