Ände­rungs­vor­be­hal­te sind unwirksam!

Anmer­kung zu: OLG Koblenz, Urteil vom 02.03.2017, Az: 2 U 296/16

Fol­gen­de Klau­seln in einem Fer­tig­haus­ver­trag sind wegen Ver­sto­ßes gegen §§ 308 Nr. 4, 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam:

1. „Wer­den aus bau­recht­li­chen Grün­den oder weil sich DIN-Nor­men oder die­sen ver­gleich­ba­re tech­ni­sche Vor­ga­ben geän­dert haben, Ände­run­gen erfor­der­lich, so kann das Unter­neh­men die­se vor­neh­men, sofern hier­durch kei­ne Wert­min­de­rung ein­tritt und die­se Ände­run­gen für den Bau­her­ren zumut­bar sind.“

2. „Der end­gül­ti­ge Preis wird dann anhand der jeweils gül­ti­gen Preis­lis­te vom Unter­neh­men festgelegt.“

3. „Wer­den auf­grund behörd­li­cher Auf­la­gen Leis­tungs­än­de­run­gen erfor­der­lich,
trägt der Bau­herr die dadurch even­tu­ell ent­ste­hen­den Mehrkosten.“

Der Bau­her­ren­schutz­bund hat einen gro­ßen deut­schen Fer­tig­haus­an­bie­ter wegen der Ver­wen­dung die­ser Klau­seln ver­klagt. Das OLG hält die­se Klau­seln für unwirk­sam, und zwar aus fol­gen­dem Grund:

§ 308 Nr. 4 BGB regle­men­tiert die Ver­wen­dung von Ände­rungs­vor­be­hal­ten. Nach der Recht­spre­chung des BGH sind die Anfor­de­run­gen des § 308 Nr. 4 BGB nur erfüllt, wenn für die Ände­rung ein trif­ti­ger Grund vor­liegt und die Klau­sel die­se trif­ti­gen Grün­de nennt, so dass für den Ver­brau­cher zumin­dest ein gewis­ses Maß an Kal­ku­lier­bar­keit der mög­li­chen Leis­tungs­än­de­run­gen besteht. 

Für einen wirk­sa­men Ände­rungs­vor­be­halt genü­gen fol­gen­de For­mu­lie­run­gen nicht:

„Bau­recht­li­che oder bau­tech­ni­sche Grün­de“, und zwar selbst dann nicht, wenn die Leis­tungs­än­de­rung wert­neu­tral und zumut­bar ist, weil der Vor­be­halt ufer­los ist und auch Anpas­sun­gen erfasst, die der Ver­wen­der z. B. wegen eines Pla­nungs- oder Aus­füh­rungs­feh­lers zu ver­tre­ten hat.

Fer­ner bean­stan­det das OLG das ein­sei­ti­ge Preis­be­stim­mungs­recht des Fer­tig­haus-her­stel­lers nach des­sen belie­bi­ger Kalkulation.

Auch die For­mu­lie­rung „auf­grund behörd­li­cher Auf­la­gen“ wird bean­stan­det, da die­se bei man­gel­frei­er Leis­tung des Fer­tig­haus­her­stel­lers mög­li­cher­wei­se ohne­hin ergan­gen und mit­hin vom Ver­wen­der zu kal­ku­lie­ren oder ver­meid­bar gewe­sen wäre. Außer­dem wird die pau­scha­le, auto­ma­ti­sche Abwäl­zung sämt­li­cher Mehr­kos­ten beanstandet.

Hin­weis:

Ände­rungs­vor­be­hal­te sind Aus­druck der Besorg­nis, etwas über­se­hen zu haben, oder der Erkennt­nis, dass die Pla­nung noch nicht abge­schlos­sen ist. 

Dem­zu­fol­ge sind Ände­rungs­vor­be­hal­te regel­mä­ßig pau­schal for­mu­liert, um einen mög­lichst gro­ßen Anwen­dungs­be­reich abzu­de­cken. Eben­so regel­mä­ßig ver­sto­ßen sie gegen die Anfor­de­run­gen der Rechtsprechung.