Sind DIN-Nor­men immer all­ge­mein aner­kann­te Regeln der Technik?

OLG Ros­tock, Beschluss vom 23.09.2020, Az: 4 U 86/19

Der AG beauf­tragt den AN mit der Erstel­lung eines sog. „Warm­da­ches“. Das soll ein nicht belüf­te­tes Dach sein, bei dem sich Holz oder Holz­werk­stof­fe zwi­schen Dach­ab­dich­tung und dif­fu­si­ons­hem­men­der Schicht befin­den. Die­ser Dach­auf­bau war durch ein Holz­schutz­gut­ach­ten, das der AG erstel­len ließ, vor­ge­ge­ben. Spä­ter wur­den noch ohne Betei­li­gung des AN Dach­fens­ter und ein Schorn­stein in das fer­tig­ge­stell­te Dach ein­ge­baut. Es zei­gen sich dann Durch­feuch­tun­gen, wes­halb der AG den AN auf Kos­ten der Man­gel­be­sei­ti­gung in Höhe von 45.000,00 € in Anspruch nimmt.

Das LG geht davon aus, dass ein Warm­dach schon 2010 nicht mehr den all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik ent­spro­chen habe. Hier­an äußert das OLG Zwei­fel. Wenn das Dach nicht den all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik (a.R.d.T.) ent­spricht, liegt ein Man­gel vor, ohne dass es einer zusätz­li­chen Beein­träch­ti­gung des Bau­werks bedür­fe. Es ist dem AG nicht zuzu­mu­ten, solan­ge zu war­ten, bis sich tat­säch­lich ein Scha­den zeigt. Es genügt, dass durch die Abwei­chung von den a.R.d.T. das Scha­dens­ri­si­ko erhöht ist.

Eine tech­ni­sche Regel ist all­ge­mein aner­kannt, wenn sie der Rich­tig­keits­über­zeu­gung der tech­ni­schen Fach­leu­te im Sin­ne einer all­ge­mei­nen wis­sen­schaft­li­chen Aner­ken­nung ent­spricht und dar­über hin­aus in der Pra­xis erprobt und bewährt ist. Nach Auf­fas­sung des OLG spricht eine Ver­mu­tung dafür, dass kodi­fi­zier­te tech­ni­sche Nor­men, wie z.B. die DIN, die a.R.d.T. wie­der­ge­ben, weil die­se Regel­wer­ke auf­grund der vor­herr­schen­den Ansicht der tech­ni­schen Fach­leu­te erstellt wor­den sind.

Die­se Ver­mu­tung ist jedoch wider­leg­bar. Das ist ins­be­son­de­re dann der Fall, wenn es Anhalts­punk­te dafür gibt, dass die Norm ver­al­tet oder über­holt ist. Warm­dä­cher sind – so das OLG – nach der DIN 4108:2001–07 zur Zeit der Abnah­me im Jahr 2010 noch ohne Ein­schrän­kung zuläs­sig gewe­sen. Aller­dings geht der Gerichts­sach­ver­stän­di­ge auf­grund eige­ner lang­jäh­ri­ger Erfah­run­gen mit viel­fäl­tigs­ten Scha­dens­fäl­len, die u.a. auch auf die­se grund­sätz­li­che Kon­struk­ti­on zurück­ge­führt wer­den müs­sen, sowie einer seit min­des­tens 15 – 20 Jah­ren andau­ern­den kon­tro­ver­sen Dis­kus­si­on in der Fach­welt davon aus, dass die Aus­füh­rung nach DIN in kei­ner Wei­se feh­ler­to­le­rant und unter Bau­stel­len­be-din­gun­gen des­halb kaum her­stell­bar sei.

Das reicht jedoch nach Auf­fas­sung des OLG nicht aus, die Ver­mu­tungs­wir­kung, dass die DIN die a.R.d.T. wider­spie­gelt, zu erschüt­tern. Falls doch, sei zu Las­ten des AG ein Mit­ver­schul­den zu berück­sich­ti­gen, da die­se Kon­struk­ti­on durch das von ihm ein­ge­hol­te Gut­ach­ten vor­ge­ge­ben gewe­sen ist.

Die Ein­schät­zung des OLG Ros­tock deckt sich mit der Ein­schät­zung des OLG Hamm in einem ver­gleich­ba­ren Fall. Aller­dings wird die Ver­mu­tungs­wir­kung der DIN-Nor­men zuneh­mend kri­tisch gese­hen. Man soll­te also auch bei einer Bau­aus­füh­rung nach den DIN-Nor­men kri­tisch hin­ter­fra­gen, ob die­se DIN-Norm tat­säch­lich noch der Rich­tig­keits­über­zeu­gung der tech­ni­schen Fach­leu­te ent­spricht und als AN im Zwei­fel Beden­ken anmelden.