Stun­den­lohn­zet­tel unter­schrie­ben – trotz­dem kei­ne Stundenlohnvereinbarung!

OLG Köln, Urteil vom 04.01.2021, Az: 17 U 165/19

Der Auf­trag­neh­mer (AN) ver­langt vom Auf­trag­ge­ber (AG) Ver­gü­tung für Putz­ar­bei­ten nach Stun­den­satz. Im ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tungs­ver­zeich­nis (LV) wur­de auf ein ande­res Bau­vor­ha­ben mit Leis­tungs­be­schrei­bung und Ein­heits­prei­sen Bezug genom­men. Die Ver­gü­tung soll­te nach den tat­säch­lich erbrach­ten Men­gen und Ein­heits­prei­sen erfol­gen. In den Ein­heits­prei­sen soll­ten alle erfor­der­li­chen Neben­leis­tun­gen und beson­de­re Leis­tun­gen ent­hal­ten sein. Der AN behaup­tet, er habe eine Auf­trags­be­stä­ti­gung ver­sandt, in der sich eine Posi­ti­on für Stun­den­lohn­ar­bei­ten für unvor­her­seh­ba­re Arbei­ten befin­det. Die Arbei­ten, die er nach Stun­den­lohn abge­rech­net hat, sei­en erfor­der­lich gewe­sen, weil der Elek­tri­ker in die bereits fer­tig ver­putz­ten Wän­de Schlit­ze geschla­gen habe.

Der AG bestrei­tet die Auf­trags­be­stä­ti­gung erhal­ten zu haben und macht gel­tend, dass die abge­rech­ne­ten Leis­tun­gen bereits mit den Ein­heits­prei­sen ver­gü­tet wurden.

Das OLG lehnt die Ver­gü­tung für Stun­den­lohn­ar­bei­ten ab. Zwar ist der Stun­den­lohn in der Auf­trags­be­stä­ti­gung vor­ge­se­hen. Dass die­se Auf­trags­be­stä­ti­gung dem AG aber zuge­gan­gen ist, konn­te nicht bewie­sen wer­den. Des­halb sieht das OLG den Stun­den­lohn als nicht ver­ein­bart an. Zudem sind – so das OLG – Stun­den­lohn­ar­bei­ten nur dann zu ver­gü­ten, wenn der AN eine kon­kre­te Beauf­tra­gung mit sol­chen Arbei­ten nach­wei­sen könnte.

Eine Beauf­tra­gung kann ins­be­son­de­re nicht aus dem Umstand her­ge­lei­tet wer­den, dass der AG die Arbei­ten nicht gestoppt hat. Auch aus der Tat­sa­che, dass Stun­den­lohn­zet­tel beim AG abge­ge­ben und nicht zurück­ge­wie­sen wor­den sind, lässt noch nicht auf eine Stun­den­lohn­ver­ein­ba­rung schlie­ßen. Die Abzeich­nung von Stun­den­zet­teln genügt in der Regel nicht für die Annah­me der Ver­ein­ba­rung einer Stundenlohnzahlung.

Hin­weis:

Um Stun­den­lohn­ar­bei­ten abrech­nen zu kön­nen, ist eine Stun­den­lohn­ver­ein­ba­rung sowie der Nach­weis für den Umfang der kon­kre­ten Beauf­tra­gung erfor­der­lich. Fer­ner erfor­der­lich ist eine exak­te Abgren­zung von ande­ren bereits ver­trag­lich geschul­de­ten Leis­tun­gen, die Nach­voll­zieh­bar­keit der Stun­den­zet­tel und der Abrech­nung sowie die Ange­mes­sen­heit des Auf­wan­des. Stun­den­lohn erfor­dert des­halb eine sehr sorg­fäl­ti­ge Dokumentation.