Anmerkung zu: OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2013, Az. 21 U 84/12

Ein Tiefbauunternehmer macht Entschädigungsansprüche nach § 642 BGB geltend. Seine Bodenaushubarbeiten sollten auf Abbrucharbeiten aufbauen, die verspätet erfolgt sind. Unter anderem wird geltend gemacht, dass verzögerungsbedingt erhöhte Deponiekosten angefallen sind. Er habe mit zwei Deponien zeitlich befristete Sonderkonditionen ausgehandelt. Aufgrund der verspäteten Vorleistung hätten Normalkonditionen bezahlt werden müssen.

Der Auftraggeber (AG) wendet ein, dass der Auftragnehmer (AN) aufgrund der Größe des Baugeländes ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, dort zur gleichen Zeit mit dem Vorunternehmer, dem der Abbruch oblag, Bodenaushubarbeiten vorzunehmen.

Entscheidung:

Das OLG Hamm hält den Sachvortrag, dass die Bodenaushubarbeiten auf den Abbrucharbeiten aufbauen sollten, nicht für ausreichend. Der AN muss darlegen ob und inwieweit diese Störung tatsächlich auch zu einer Behinderung bei der Ausführung der eigenen Arbeiten geführt hat. Art und Umfang der Behinderung sind zudem möglichst konkret zu beschreiben. Es muss außerdem vorgetragen werden, wie lange die Behinderung angedauert hat. Zum schlüssigen Sachvortrag gehören dabei auch Tatsachen, die gegen eine relevante Behinderung etwa aufgrund der Möglichkeit zur Arbeitsumstellung sprechen.

Prinzipiell stellen verzögerungsbedingt angefallene höhere Deponiekosten einen ersatzfähigen Nachteil dar.

Hinweis:
Die Ausführungen des OLG Hamm zur Substantiierungspflicht bei Bauablaufstörungen sind zutreffend. Es muss jedem AN nahegelegt werden, die Störung und die Auswirkungen auf den Bauablauf möglichst genau zu dokumentieren.

Für die Berechnung der Entschädigung nach § 642 BGB ist noch nicht geklärt, ob ein Ausgleich für die Dauer des Annahmeverzugs geleistet werden muss oder aufgrund des Annahmeverzuges.