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Grundsatzentscheidung des BGH zum Entschädigungsanspruch wegen Bauzeitverzögerungen nach § 642 BGB

BGH, Urteil vom 30.01.2020, Az: VII ZR 33/19

 

Die Frage, welchen Inhalt der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB hat, insbesondere anhand welcher Kriterien er zu berechnen ist, ist bislang ungeklärt gewesen. Der BGH hat hierzu nun eine Grundsatzentscheidung gefällt, die die zu diesem Problem bestehende Orientierungslosigkeit in Praxis und Rechtsprechung zumindest zum Teil beseitigen dürfte.

Im Ausgangsfall, entschieden durch das KG Berlin (Urteil vom 29.01.2019, Az: 21 U 122/18), wurden von einem öffentlichen Auftraggeber Trockenbauarbeiten für den Erweiterungsbau einer Ge-meinschaftsschule im Jahr 2016 ausgeschrieben. Diese Trockenbauarbeiten waren in drei unterschiedlichen Gebäuden zu erbringen. Für den Gebäudeteil „Schulerweiterung“ stellte das Kammer-gericht in der teilweise aufgehobenen Entscheidung zwar einen Annahmeverzug des Auftraggebers fest, da dieser das Baugrundstück nicht termingerecht zur Ausführung der vereinbarten Arbei-ten überlassen hat. Es lässt den Entschädigungsanspruch des Auftragnehmers jedoch daran scheitern, dass die Entstehung eines Nachteils in Form von Vorhaltekosten für vergeblich bereitgehal-tene Produktionsmittel als anspruchsbegründende Voraussetzung für eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB nicht nachgewiesen sei.

Hiergegen wendet sich der BGH:

Nach Ansicht des BGH ist das Entstehen eines solchen Nachteils in Form von Vorhaltekosten für Produktionsmittel keine anspruchsbegründende Voraussetzung den Entschädigungsanspruch. Dies kann nach Ansicht des BGH weder dem Wortlaut des § 642 BGB entnommen werden noch dem Regelungszusammenhang. Vielmehr ist die angemessene Entschädigung im Ausgangspunkt daran zu orientieren, welche Anteile der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Wagnis + Gewinn sowie Allgemeine Geschäftskosten auf die vom Unternehmer während des Annahme-verzuges unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallen. Der Tatrichter hat – so der BGH – festzustellen, inwieweit der Unternehmer während des Annahmeverzuges Produktions-mittel unproduktiv bereitgehalten hat und die hierauf entfallenden Anteile aus der vereinbarten Gesamtvergütung zu berücksichtigen. Der BGH fordert den Tatrichter ausdrücklich dazu auf, nach § 287 ZPO zu schätzen.

Zu den Vergütungsanteilen für unproduktiv bereitgehaltene Produktionsmittel gehören nach Auffassung des BGH nicht die infolge des Annahmeverzuges ersparten Aufwendungen einschließlich darauf entfallender Anteile für Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis + Gewinn.

Ferner ist zu prüfen, ob der Unternehmer während des Annahmeverzuges diese Produktionsmittel anderweit produktiv eingesetzt hat oder einsetzen konnte. Dabei soll es unbeachtlich sein, ob es sich hierbei um einen „echten Füllauftrag“, also einen Auftrag, der nur wegen des Annahmeverzuges angenommen und ausgeführt werden konnte, handelt oder nicht. Dieses aus § 649 BGB a.F. (jetzt § 648 BGB) entnommene Kriterium sei für den Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB irrelevant.

Darlegungs- und beweisbelastet für die obigen Kriterien ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Unternehmer als Anspruchssteller, wobei hier nochmals unterstrichen wird, dass diese Darle-gungsvoraussetzungen dadurch erleichtert werden, dass der Tatrichter zur Schätzung nach § 287 ZPO berechtigt ist. Auf der Grundlage des vom Unternehmer Vorgetragenen soll dann der Tatrich-ter eine Abwägungsentscheidung treffen und die angemessene Entschädigung bestimmen.

Hinweis:

Das Urteil des BGH dürfte die Geltendmachung und Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen wegen Bauverzögerungen erheblich erleichtern.

Zu beachten ist aber nach wie vor, dass für den Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB ein Annahmeverzug des Bestellers Anspruchsvoraussetzung ist. Diese muss durch ein wörtliches Angebot herbeigeführt werden. Für ein solches Angebot der Leistung genügt eine Behinderungsanzeige. Diese ist aber auch unbedingt erforderlich. Nur in seltenen Fällen ist eine Behinderungsanzeige we-gen Offenkundigkeit entbehrlich.