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Ein­bau einer Wär­me­pum­pen­hei­zung in unge­dämm­tes Gebäu­de kann man­gel­haft sein!

Anmer­kung zu: OLG Ros­tock, Urteil vom 01.11.2016, Az. 4 U 37/15 BGH, Beschluss vom 02.08.2017, Az. VII ZR 297/16 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgewiesen)

Ein 74-jäh­ri­ger Auf­trag­ge­ber (AG) hat den Auf­trag­neh­mer (AN) mit dem Aus­tausch der alten Gas­hei­zung in sei­nem unge­dämm­ten Ein­fa­mi­li­en­haus gegen eine Wär­me­pum­pen­hei­zung beauf­tragt. Der AN hat­te dem AG vor Ver­trags­ab­schluss einen schrift­li­chen Kos­ten­ver­gleich vor­ge­legt, wonach die­ser sei­ne Heiz­kos­ten um cir­ca 42 % redu­zie­ren kön­ne. Die­se Kos­ten­er­spar­nis stell­te sich nicht ein. Zahl­rei­che Nach­bes­se­rungs­ver­su­che sei­tens des AN schei­ter­ten. Der AG erklär­te dar­auf­hin Rück­tritt vom Ver­trag und bean­sprucht Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses Zug um Zug gegen Her­aus­ga­be der Wärmepumpenheizung. 

Das OLG Ros­tock gibt der Kla­ge des AG wei­test­ge­hend statt. Die ein­ge­bau­te Wär­me­pum­pen­hei­zung ist im Hin­blick auf das streit­ge­gen­ständ­li­che Gebäu­de man­gel­haft. Ein Sach­ver­stän­di­ger hat anhand des Nut­zer­ver­hal­tens des AG fest­ge­stellt, dass die ver­bau­te Anla­ge für das vor­han­de­ne Gebäu­de nicht geeig­net war. Dies genüg­te dem OLG Ros­tock für die Fest­stel­lung der Man­gel­haf­tig­keit der Werk­leis­tung. Einer Nach­er­fül­lung bedurf­te es daher nicht, eben­so wenig einer Nach­frist­set­zung zur Nach­er­fül­lung. Aller­dings muss sich der AG einen Nut­zungs­vor­teil für die Zeit der tat­säch­li­chen Nut­zung der Wär­me­pum­pen­hei­zung anrech­nen lassen. 

Die Berech­nung die­ses Nut­zungs­vor­teils scheint feh­ler­haft, da das OLG Ros­tock es ver­ab­säumt hat, die ver­ein­bar­te Kos­ten­er­spar­nis von bis zu 50 % zu berücksichtigen.

Hin­weis:

Sofern eine Wirt­schaft­lich­keits­be­rech­nung ange­stellt und dem Kun­den zur Ver­fü­gung gestellt wird, muss die­se zwin­gend sämt­li­che Umstän­de erfas­sen und zutref­fend sein. Sofern dies nicht sicher­ge­stellt wer­den kann, soll­te dar­auf ver­zich­tet wer­den, der­ar­ti­ge Wirt­schaft­lich­keits­be­rech­nun­gen als ver­trag­li­che Beschaf­fen­heit zu vereinbaren.